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Ausnahmezustand | bpb.de

Ausnahmezustand

Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid

Der Pariser Platz am Brandenburger Tor in Berlin war zeitweise fast leer, als die Menschen wegen der Corona-Pandemie zuhause blieben. (© picture alliance/imageBROKER)

Ausnahme vom Normalzustand

In schwierigen Zeiten spricht man oft von „Ausnahmezustand“. Dann ist die allgemeine Situation anders als wir es gewohnt sind, es ist die Ausnahme von der Normalität. Wenn der Staat oder die innere Ordnung in Gefahr sind, kann der Staat den Ausnahmezustand ausrufen. Dann können verschiedene Maßnahmen durchgeführt werden.

Wann kann man von Ausnahmezustand sprechen?

Der Grund für einen Ausnahmezustand kann ein Terroranschlag sein, ein politischer Umsturzversuch oder eine Naturkatastrophe. Auf jeden Fall ist es ein Ereignis, das schnelles und wirkungsvolles Handeln des Staates nötig macht. Dann kann der Staat Teile der Verfassung und auch einzelne Grundrechte vorübergehend aufheben. Bürgerrechte oder das Recht des Parlaments, Gesetze zu beschließen, können außer Kraft gesetzt werden.

Situation in Deutschland

Im deutschen Grundgesetz findet sich nichts zu einem „Ausnahmezustand“. Aber es gibt die sogenannten Notstandsgesetze, die festlegen, was bei einer Katastrophe getan werden kann. So ist geregelt, dass Gesetze in einer solchen Situation schneller als normal beschlossen werden können. Selbst Bürgerrechte können für eine bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Grundsätzlich aber gilt auch im Notstand: Die Gewaltenteilung und das Grundgesetz dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden – der Kern unseres demokratischen Staates muss auf jeden Fall geschützt sein.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten