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Vermittlungsausschuss | bpb.de

Vermittlungsausschuss

Jürgen Plöhn

Das → Grundgesetz spricht in seinem Abschnitt zur → Gesetzgebung des Bundes von einem „aus Mitgliedern des → Bundestages und des → Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildete(n) Ausschuss“ (Art. 77 Abs. 2 Satz 1), der in seiner Geschäftsordnung (→ Parlamentarisches Verfahren/Geschäftsordnung) als „Vermittlungsausschuss“ (V.) bezeichnet wird. Die Institution ist 1949 erstmals in das deutsche Regierungssystem eingeführt worden.

Seit Nov. 1990 besteht der V. aus 32 (1957–90: 22) Mitgliedern, von denen die eine Hälfte für die Dauer einer Wahlperiode nach Proporzregeln von den Bundestagsfraktionen bestimmt wird (2019: 6 CDU/CSU, 3 SPD, 1 GRÜNE, 2 LINKE, 2 FDP, 2 AfD). Willkürliche Abweichungen hiervon zugunsten der Regierungsmehrheit erklärte das → Bundesverfassungsgericht 2004 für unzulässig (BVerfGE 112: 118–164). Die andere Hälfte der Mitglieder wird von den einzelnen Landesregierungen bestellt (2019: 6 CDU, 1 CSU, 7 SPD, 1 GRÜNE, 1 LINKE). Jedes Mitglied hat einen Abwesenheitsvertreter. Beide müssen der jeweiligen „entsendenden Körperschaft“ → Bundestag oder Bundesrat angehören, seitens des Bundesrates aber nicht auch der gleichen Partei (Vertreter 2019: 5 CDU, 6 SPD, 3 GRÜNE, 1 LINKE, 1 Freie Wähler). Als Mitglieder des V. nehmen Bundesratsvertreter wie Bundestagsabgeordnete ein freies Mandat wahr (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG).

Der Ausschuss hat je einen Vorsitzenden aus Bundestag und Bundesrat, die einander vierteljährlich ablösen, wobei nach ständiger Praxis der eine Vorsitz der → SPD, der andere den Unionsparteien zusteht. Mitglieder und Vertreter dürfen, falls keine besonderen Gründe (Regierungswechsel in einem Land) vorliegen, höchstens viermal je Bundestagswahlperiode ausgewechselt werden (§ 4 GOVA). Denn der V. soll kein Expertengremium, sondern eine Institution sein, in der auf der Basis persönlicher Vertrautheit unter übergeordneten politischen Prämissen Kompromiss- oder Kompensationsmöglichkeiten abgeklärt werden. Hierfür ist der Ausschuss seit 1990 wegen seiner Größe jedoch nur noch bedingt geeignet, so dass Einigungen verstärkt in Unterausschüssen, informellen Gesprächsrunden oder Spitzengesprächen gesucht werden.

Während die Sitzordnung der Zugehörigkeit der Mitglieder zu Bundestag oder -rat folgt, finden die Vorbesprechungen der Sitzungen körperschaftsübergreifend nach Parteizugehörigkeit statt. Bei mindestens je 7 anwesenden Mitgliedern aus Bundestag und Bundesrat werden Einigungsvorschläge mit Stimmenmehrheit getroffen (§§ 7, 8 GOVA).

Voraussetzung für ein Tätigwerden des Ausschusses ist ein Gesetzesbeschluss des Bundestages. Bei Einspruchsgesetzen ist nur der Bundesrat berechtigt und vor Einlegung eines Einspruchs auch verpflichtet, den V. anzurufen. Bei Zustimmungsgesetzen steht außer dem Bundesrat auch dem Bundestag und der → Bundesregierung ein Anrufungsrecht zu, das von Parlament und Regierung jedoch nur selten genutzt wird und von jedem Organ in einer Sache nur einmal angewendet werden darf (1.–18. WP: Bundesrat 829, Bundesregierung 92, Bundestag 20 Anrufungen). Allein der Bundesrat ist für seine Anrufungsbegehren an eine Drei-Wochen-Frist gebunden und hat sich Regeln zur Begründung der Anrufung gegeben (Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG, § 31 GOBR).

Zutritt zu den Sitzungen des V. haben ohne besondere Genehmigung über den Kreis seiner Mitglieder hinaus nur die jeweils fachlich zuständigen Bundesminister oder deren Stellvertreter (Staatssekretäre) sowie ein Vertreter des Bundeskanzleramtes (§§ 5, 6 GOVA). Die Beratungen sind vertraulich, erst zu Beginn der jeweils übernächsten Wahlperiode wird über die Veröffentlichung der Protokolle Beschluss gefasst. Damit ist das Verfahren weitgehend intransparent. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Einigungsoptionen inhaltlich auf zuvor öffentlich beratene Materien beschränkt (BVerfGE 101: 297–312; 120: 56–81; 125: 104–141).

Das Vermittlungsverfahren endet entweder mit einem auf „Bestätigung“, „Änderung“ oder „Aufhebung“ des Gesetzesbeschlusses lautenden Einigungsvorschlag oder mit einem formellen, einigungslosen Abschluss des Verfahrens. Im V. der 13. Wahlperiode hat dessen oppositionelle SPD-geführte Mehrheit die Feststellung eines Scheiterns des Verfahrens zeitweise durch einen gegen die Stimmen der Regierungsmehrheit des Bundes gefassten symbolischen „unechten Einigungsvorschlag“ ersetzt, ohne Aussicht auf Annahme im Bundestag.

Während bei Bestätigung oder einigungslosem Abschluss nachfolgend nur ein Bundesratsbeschluss erforderlich ist und bei Zustimmungsgesetzen „in angemessener Frist“ zu erfolgen hat (Art. 77 Abs. 2a GG), werden Änderungs- und Aufhebungsempfehlungen zunächst dem Bundestag zugeleitet.

Um gefundene Kompromisse nicht zu gefährden, hat sich der Bundestag die Bindung auferlegt, über Paketlösungen nach Maßgabe eines Beschlusses des V. nur en bloc abzustimmen; hiervon ausgenommen sind Verfassungsänderungen (§§ 10 bis 12 GOVA, § 90 GOBT).

Die Häufigkeit der Anrufung des V. hängt von den Mehrheitsverhältnissen in Bundestag und Bundesrat ab. Nach zahlreichen Änderungsbegehren des Bundesrates zu Gesetzesbeschlüssen unter der SPD-FDP-Koalition ging die Zahl der Vermittlungsfälle anschließend bei parteipolitisch homogenen Mehrheiten in den beiden Gesetzgebungsorganen stark zurück, stieg mit dem Verlust der Bundesratsmehrheit für die → CDU/→ CSU/→ FDP-Koalition seit 1991 erneut an und blieb unter rot-grüner Bundestags- bei wechselnder Bundesratsmehrheit relativ hoch, bevor sie mit der Bildung der 2. Großen Koalition wieder stark zurückging.

Anrufungen je Wahlperiode:

Auch die Föderalismusreform I aus dem Jahr 2006 hat den V. nicht obsolet werden lassen. Die hohe Rate gefundener Kompromisse und nach Anrufung letztlich verkündeter Gesetze gilt als Beleg seiner Effektivität, doch bleibt der Erfolg auch abhängig von Parteistrategien.

Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 8., aktual. Aufl. Heidelberg: Springer VS 2021. Autor des Artikels: Jürgen Plöhn

Fussnoten