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Garantie | bpb.de

Garantie

die freiwillige vertragliche Verpflichtung des Verkäufers oder Herstellers für die Funktionsfähigkeit einer Sache und dafür, aufgetretene Mängel innerhalb einer Frist (»Garantie drei Jahre«) unentgeltlich zu beseitigen. Diese Garantieerklärung ist dem Käufer schriftlich mitzuteilen (§ 477 BGB). Während eine Garantie lediglich eine Mängelbeseitigung vorsieht, nicht jedoch einen Rücktritt vom Vertrag, ist der Käufer ausdrücklich auf die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag hinzuweisen, sofern die Garantiereparaturen fehlschlagen. Dies ist das gesetzliche Recht der Interner Link: Gewährleistung (siehe dort).

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten