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Schiedsgerichtsbarkeit | bpb.de

Schiedsgerichtsbarkeit

1) Auf völkerrechtlichen Vereinbarungen beruhende internationale Gerichtsbarkeit, die die Aufgabe hat, Konflikte zwischen den Interner Link: Staaten mit friedlichen Mitteln beizulegen. Voraussetzung ist, dass sich die streitenden Parteien in einer völkerrechtlichen Vereinbarung auf das Verfahren und die Zusammensetzung des Gerichts geeinigt haben. Hierzu verfügt der Ständige Haager Schiedsgerichtshof über Schiedsrichter, auf die sich die Parteien einigen können. Der IGH (Interner Link: Internationaler Gerichtshof (IGH)) in Den Haag ist in zwischenstaatlichen Konflikten nur dann zuständig, wenn sich die streitenden Parteien der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes unterworfen haben.

2) Die in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelte S. außerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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