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Verjährung | bpb.de

Verjährung

Allg.: V. bezeichnet eine festgelegte zeitliche Frist, nach deren Ablauf bestimmte Rechte (Forderungen, Ansprüche) nicht mehr geltend gemacht werden können.

1) Die privatrechtliche V. beträgt generell drei Jahre. Dagegen beträgt die Verjährung 30 Jahre u. a. bei rechtskräftigen Ansprüchen und gerichtlichen Vergleichen und bei Herausgabeansprüchen aus Interner Link: Eigentum und anderen dinglichen Rechten sowie aus familien- und erbrechtlichen Ansprüchen.

2) Strafrechtlich wird zwischen Verfolgungs-V. (nach Ablauf einer Frist darf kein Verfahren mehr eingeleitet werden) und Vollstreckungs-V. (nach Ablauf einer Frist darf die Strafe nicht mehr vollstreckt werden) unterschieden; die Fristen sind abhängig von der Schwere der Tat, allerdings verjähren Interner Link: Völkermord und Mord nicht.

3) Steuerrechtliche Forderungen und Ansprüche verjähren nach fünf Jahren.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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