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Doppelbestrafung, Verbot der | bpb.de

Doppelbestrafung, Verbot der

Auch als Strafklageverbrauch bezeichnet. Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden (Art. 104 Abs. 3 GG, lat.: »Ne bis in idem«). Das Verbot der D. gilt teilweise auch für ausländische Strafurteile, v. a. in der EU. Disziplinar- oder berufsrechtliche Maßnahmen (z. B. im Beamtenrecht oder der Entzug der ärztlichen Approbation) sind durch das Verbot der D. nicht gehindert.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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