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Mehrheit

M. (auch: Majorität) bezeichnet ein demokratisches Prinzip, nach dem sich bei Interner Link: Abstimmungen bzw. Interner Link: Wahlen der Wille der M. gegenüber der Interner Link: Minderheit durchsetzt und der Wille der M. für alle Verbindlichkeit erlangt. In diesem Sinne ist das Prinzip M. auch ein Rechtsgrundsatz, nach dem die Minderheit sich einer M. unterzuordnen hat. Zu unterscheiden sind a) die relative Mehrheit (d. h. mehr Stimmen, als jede andere Person oder Alternative jeweils auf sich vereinigen kann; Enthaltungen zählen nicht) und b) die einfache M. (d. h. mehr Stimmen als alle anderen Personen oder Alternativen zusammengenommen; Enthaltungen zählen nicht); c) die absolute M. (mindestens 50 % plus eine Stimme), d) unterschiedlich qualifizierte M. (Zweidrittel-M., Dreiviertel-M. etc.).

Eine besondere Abstimmungsvariante ist die Einstimmigkeit, die M.-Interner Link: Entscheidungen nicht zulässt und somit jedem Abstimmungsteilnehmer ein Interner Link: Veto(-Recht) zugesteht. Eine wichtige Unterscheidung ist, ob sich die entsprechenden M. aus allen (gesetzlichen) Mitgliedern oder nur allen anwesenden Mitgliedern eines Abstimmungsgremiums ergeben müssen.

DEU: Kanzler-M. bezeichnet a) die absolute M., wie sie im Interner Link: Grundgesetz (GG) Art. 121 als »Mehrheit der Mitglieder des Interner Link: Bundestages« definiert wird. Im engeren, politischen Sinne wird mit Kanzler-M. dagegen b) die spezifische absolute M. an Stimmen bezeichnet, die durch die Anzahl der Interner Link: Abgeordneten der Regierungsfraktion bzw. der Interner Link: Fraktionen einer Regierungskoalition zusammenkommen. Diese spezifische M. gibt Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Maße die Regierungsfraktion(en) die geplanten Maßnahmen der Interner Link: Regierung unterstützen. Im Zweifelsfall kann der/die Interner Link: Bundeskanzler/Bundeskanzlerin auch die Interner Link: Vertrauensfrage stellen.

EU: Doppelte M. sind gelegentlich bei Interner Link: Abstimmungen im Interner Link: Rat der Europäischen Union erforderlich, d. h. es muss sowohl (1.) eine qualifizierte M. von 55 % der Mitgliedsstaaten erreicht werden (jeder Interner Link: Staat hat eine Stimme) als auch (2.) so viele Mitglieder zustimmen, dass zumindest 62 % der Interner Link: Bevölkerung der EU (Interner Link: Europäische Union (EU)) repräsentiert wird.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten

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