Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Recht als Türöffner für gleiche Freiheit? | Antidiskriminierung | bpb.de

Antidiskriminierung Editorial Diskriminierung/Antidiskriminierung – Begriffe und Grundlagen Europäisches Antidiskriminierungsrecht in Deutschland Recht als Türöffner für gleiche Freiheit? Eine Zwischenbilanz nach zehn Jahren AGG Medien und Diskriminierung Medien und Stereotype Behinderung und Medien – ein Perspektivwechsel "Christlich-deutsche Diebesbanden" – Medien und Migration Schule ohne Diskriminierung: Zwischen Wunsch und Wirklichkeit Ungleichheiten und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt Zum Umgang mit Unterschieden und Asymmetrien

Recht als Türöffner für gleiche Freiheit? Eine Zwischenbilanz nach zehn Jahren AGG

Doris Liebscher

/ 14 Minuten zu lesen

Seit Inkrafttreten des AGG sind viele Erfolge zu verzeichnen. Doch immer noch ist das Gesetz zu wenig bekannt und zu wenig wirksam. Wirksamkeitsdefizite resultieren sowohl aus Schutzlücken als auch aus Problemen bei der Rechtsanwendung.

Für Kian war die Party vorbei, bevor sie richtig begonnen hatte. "Du heute nicht!", stellte der Türsteher klar. Kian wollte den Geburtstag eines Freundes in einem Club feiern. Er wurde abgewiesen, seine Freund*innen dagegen nicht. Er trug ein weißes Shirt und neue Sneakers. Er roch nicht nach Alkohol und sah auch sonst ganz normal aus. Doch Kian hatte eine Idee, woran es lag. Es war nicht das erste Mal, dass er nicht in einen Club kam. Manchmal waren seine Schuhe schuld, manchmal hieß es, es sei zu voll. Diesmal gab ihm der Türsteher eine überraschend offene Antwort: "Der Chef will nicht so viele Ausländer im Club". Kian ist Deutscher, seine Eltern sind kurdisch.

Kian teilt diese Erfahrungen mit vielen Menschen in Deutschland, die nicht ins Bild vom "typischen Deutschen" passen und deshalb regelmäßig an Einlasstüren, im Bewerbungsverfahren oder bei der Wohnungssuche scheitern – oft unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Erfahrungen mit solchen rassistischen Diskriminierungen im Zivilrechtsverkehr betreffen auch den Einzelhandel oder die Mitgliedschaft in Fitness-Studios und Sportvereinen. Benachteiligt werden nicht nur junge Männer, sondern auch Women of Color, muslimische Kopfbedeckungen tragende Frauen, Einwanderungsfamilien, Sinti und Roma.

Solchen Fällen von Alltagsdiskriminierung kann eine manifeste rassistische Ablehnung zugrundliegen, aber auch unbewusste Ressentiments oder weitverbreitete rassistische Stereotype, wonach Menschen qua Biologie oder Kultur frauenverachtend, unkontrolliert, kriminell oder weniger intelligent seien. Deutlich wird diese Konstruktion zurzeit in den rassistisch aufgeladenen Debatten über sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum. Für die Ausgeschlossenen ist die Intention meist egal, denn der Effekt bleibt derselbe: Sie werden benachteiligt, herabgewürdigt – diskriminiert. "Du stehst da und fragst dich: Was habe ich falsch gemacht? Du fühlst Dich erniedrigt, verletzt. Es ist so demütigend und peinlich, das ist schwer zu ertragen", berichtete Hamado Dipama, Münchner, geboren in Burkina Faso, dem US-amerikanischen Onlinemagazin "The Atlantic CityLab" von seinen Erfahrungen in Münchner Diskotheken.

In den Vereinigten Staaten oder Großbritannien ist rassistische Diskriminierung im Güter- und Dienstleistungsbereich und auf dem Arbeitsmarkt schon seit Jahrzehnten gesetzlich verboten. Hierzulande verbietet seit nunmehr zehn Jahren das zivilrechtliche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) rassistische Diskriminierungen sowie Diskriminierungen, die an die Geschlechtsidentität oder Geschlechterrolle, an Religion oder Weltanschauung, an Behinderungen, das Lebensalter oder die sexuelle Identität anknüpfen. Was hat das Gesetz bewirkt? Können Klagen gegen Diskriminierung Türen öffnen? Können sie die Nachteile und Erniedrigungen wiedergutmachen, die mit Alltagsdiskriminierung einhergehen? Diesen Fragen geht dieser Beitrag, vornehmlich am Beispiel rassistischer und religionsspezifischer Diskriminierung, nach.

Umkämpfter Start

Antirassistische NGOs, Behindertenorganisationen, feministische Jurist*innen und LGBT-Anwält*innen, viele feierten das Inkrafttreten des AGG im August 2006. Europäische Akteur*innen hatten sich seit langer Zeit für ein EU-weites Maßnahmenpaket gegen Diskriminierung eingesetzt, das die bestehenden Genderrichtlinien ergänzen sollte. Die Starting Line Group, eine Koalition aus NGOs und staatlichen Organisationen aus Großbritannien und den Niederlanden, hatte schon 1993 einen Entwurf für eine Antirassismusrichtlinie entworfen – auch als Reaktion auf eine Welle rassistischer und antisemitischer Gewalt in Europa Anfang der 1990er Jahre. Die Regierungsbeteiligung der rechtspopulistischen Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) unter Jörg Haider in Österreich 1999 beschleunigte schließlich die einstimmige Verabschiedung der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG und der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG.

Neben dem Recht der EU beeinflussten vor allem die Kämpfe der Frauenbewegung und feministischer Jurist*innen um Diskriminierungsschutz im Arbeitsleben die Entwicklung des deutschen Antidiskriminierungsrechts. Vor dem AGG existierten einfachgesetzliche Antidiskriminierungsvorschriften nur im deutschen Arbeitsrecht und fast ausschließlich in Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierung und Diskriminierung von Menschen mit Schwerbehinderung. Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz enthält ein Verbot rassistischer Diskriminierung, zwischen Privaten entfaltet es jedoch keine direkte Wirkung. Zwar sollten die verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote über die Auslegung von Generalklauseln im Bürgerlichen Gesetzbuch auch zwischen privaten Vertragspartner*innen wirken, dieser Schutz blieb aber in der Praxis wirkungslos, weil diese Rechte kaum bekannt waren und Ersatzansprüche zum Teil nur beim Nachweis vorsätzlichen Handelns gewähren. Auch strafrechtliche Tatbestände, wie Beleidigung oder Volksverhetzung, müssen vorsätzlich begangen werden. Diskriminierungen, wie sie Kian oder Hamado erleben, sind nicht davon abgedeckt, solange sie nicht mit expliziten und vorsätzlichen rassistischen Äußerungen einhergehen.

Zivilrechtliches Antidiskriminierungsrecht ist dagegen folgenorientiert. Es geht nicht um Vorsatz oder Schuld, sondern um benachteiligende, ausschließende und verletzende Effekte, die Handlungen haben. Auch "nicht böse gemeinte" diskriminierende Handlungen und mittelbar benachteiligende Strukturen haben für die davon betroffenen Menschen schwerwiegende Folgen. Der folgenorientierte Rechtsschutz verhindert, dass Diskriminierung weiterhin als primär moralisches Problem in Bezug auf Randgruppen begriffen wird, und macht seine Bedeutung als gesamtgesellschaftliches Thema sichtbar: individuelle und kollektive Verantwortung für die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen an der Gesellschaft. Im Unterschied zum Strafrecht eröffnet das AGG den benachteiligten Personen die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung selbst außergerichtlich oder vor Gericht geltend zu machen und auf Unterlassung, Gleichbehandlung und die Kompensation erlittener Schäden zu klagen.

Das AGG stellt insofern eine konzeptionelle und rechtspolitische Zäsur für die bundesdeutsche Rechtskultur dar und war von Anfang an umkämpft. Dass Menschen, die beim Zugang zu Gütern oder Dienstleistungen diskriminiert werden, auf Unterlassung und Wiedergutmachung klagen können, wurde als Angriff auf die Vertragsfreiheit gedeutet. Verfechter*innen eines Antidiskriminierungsgesetzes wurde vorgeworfen, eine "Tugendrepublik" errichten zu wollen und "AGG-Hoppern" die Tür zum Rechtsmissbrauch zu öffnen. Die prophezeite Klagewelle blieb ebenso aus wie der Untergang der Vertragsfreiheit. Und auch wenn es weiter Vorbehalte gegen das Gesetz gibt, die Bilanz nach zehn Jahren fällt in vielfacher Hinsicht positiv aus.

Erfolge: Diskriminierung zum Thema machen

Gerichtliche Entscheidungen haben zur Rechtsfortbildung beigetragen, sie verweisen auf ein erhöhtes Bewusstsein und eine damit einhergehende Rechtsmobilisierung. Klagen gegen Altersdiskriminierung führten zur Änderung tarifvertraglicher Regelungen und Altershöchstgrenzen und unterstützten Diskussionen über einseitig defizitär geprägte Altersbilder. Schwule und lesbische Lebenspartner*innen beriefen sich auf das AGG und erkämpften ihr Recht auf Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersvorsorge. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass auch chronische Krankheiten wie eine symptomlose HIV-Infektion unter den Behinderungsbegriff des AGG fallen, weil das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückzuführende soziale Vermeidungsverhalten und die darauf beruhenden Stigmatisierungen die gleichberechtigte Teilnahme am Arbeitsleben beeinträchtigen. Türkeistämmige Familien, denen die Miete erhöht wurde, ihren deutschen Nachbar*innen trotz vergleichbaren Wohnraums dagegen nicht, klagten erfolgreich vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gegen die Vermieterin auf Entschädigung. Eine junge Frau, der nur aufgrund ihres Kopftuchs ein Ausbildungsplatz als Zahnarzthelferin verwehrt wurde, erlangte vor dem Arbeitsgericht Berlin ebenfalls Recht. Der Richter stellte klar, dass eine Zahnarztpraxis weder eine Einrichtung einer Religionsgemeinschaft noch eine Schule ist. Nach Bekanntwerden des Urteils rief ein anderer Zahnarzt die Klägerin an und bot ihr einen Job in seiner Praxis an – mit Kopftuch.

Viele Kläger*innen werden von staatlichen und nichtstaatlichen Antidiskriminierungsstellen unterstützt, die nach Inkrafttreten des AGG gegründet wurden. Sie bringen die Perspektive von betroffenen Menschen, die versuchen, mit dem Recht zu ihrem Recht zu kommen, auch in rechtspolitische und öffentliche Debatten über Diskriminierung in Deutschland ein. Das AGG ist damit auch Teil eines neuen Diskurses über Alltagsdiskriminierung, Antidiskriminierungskultur, Menschenrechte und Teilhabegerechtigkeit.

Auch der Einfluss des AGG auf die rechts- und sozialwissenschaftliche Forschung in Deutschland ist nicht zu unterschätzen. Zahlreiche von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) und verschiedenen Stiftungen in Auftrag gegebene Studien und Umfragen haben das Ausmaß von Diskriminierung in Deutschland zum Beispiel auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt oder im Bildungsbereich aufgezeigt und rechtliche Schutzlücken sowie politischen Handlungsbedarf ausgewiesen. Rechtswissenschaftler*innen haben hergeleitet, dass Diskriminierungsschutz kein Gegner der Privatautonomie, sondern ihr wichtiger Verbündeter und nachdrücklicher Helfer ist. Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit bilden im internationalen Menschenrechtssystem keine Gegensätze, sondern eine Trias. Eine unterschiedliche Behandlung aufgrund individuell nicht beeinflussbarer stigmatisierender Kollektivzuweisungen widerspricht dem Ideal von Freiheit und Selbstbestimmung.

Der internationale akademische Diskurs wurde ebenfalls durch Antidiskriminierungsrecht angeregt. Die US-amerikanische Juristin Kimberlé Crenshaw analysierte Antidiskriminierungsrecht aus einer rassismuskritischen und einer Gender-Perspektive und nutzte den Begriff "Intersektionalität" für sich spezifisch überschneidende Diskriminierungserfahrungen von Schwarzen Frauen. Die Sozial- und Rechtswissenschaften übertrugen den Intersektionalitätsansatz auf den deutschen Kontext. Untersucht wurden zum Beispiel diskriminierende Diskurse über junge Männer, denen wie Kian und Hamado aufgrund rassistischer und vergeschlechtlichter Zuschreibungen der Zugang zu Freizeiteinrichtungen verwehrt wird, oder das Zusammenspiel von race, gender, migrant status und mental health im Zusammenhang mit Polizeigewalt.

Trotz der vielfältigen Erfolge beklagen Wissenschaftler*innen, Anwält*innen und Antidiskriminierungsorganisationen, dass das AGG immer noch zu wenig bekannt, zu wenig anerkannt und zu wenig wirksam sei. Wirksamkeitsdefizite resultieren zum einen aus Schutzlücken, zum anderen aber auch aus Problemen bei der Rechtsanwendung im gerichtlichen Verfahren.

Schutzlücken im Gesetz

Ein Beispiel für eine große Schutzlücke ist die Bildung. Das AGG gilt nur für die Bereiche Beschäftigung und betriebliche Ausbildung (arbeitsrechtlicher Teil des AGG) und für Verträge mit privaten Bildungseinrichtungen (zivilrechtlicher Teil des AGG), wobei im zivilrechtlichen Teil kein Verbot sexueller Belästigung enthalten ist. Eine Person, die in ihrem Arbeitsumfeld rassistisch diskriminiert und/oder sexuell belästigt wird, kann sich auf ihr Recht auf Nichtdiskriminierung berufen, egal, wo sie beschäftigt ist, egal, ob die Diskriminierung während der Arbeit oder der Betriebsfeier passiert, egal, ob die diskriminierende Person eine Vorgesetzte oder ein Geschäftspartner ist.

Für Studierende und Schüler*innen staatlicher Schulen oder Universitäten ist der Schutzbereich des Gesetzes dagegen nicht eröffnet. Die Antirassismusrichtlinie sieht ausdrücklich einen Diskriminierungsschutz für den Bildungsbereich vor – europarechtliche Vorgaben wurden hier schlicht nicht umgesetzt. Bildung ist in Deutschland Ländersache, entsprechende Diskriminierungsverbote und Rechtsansprüche müssten deshalb in die Schul- und Hochschulgesetze der Bundesländer aufgenommen werden. Im überwiegenden Teil dieser Gesetze wird kein horizontal angelegter Diskriminierungsschutz gewährleistet. Schutz Studierender vor sexueller Diskriminierung ist nur in wenigen Hochschulgesetzen verankert, ein Verweis auf Schutz vor rassistischer Diskriminierung findet sich nur im Berliner Hochschulgesetz. Kritisiert wird ferner, dass polizei- und ordnungsbehördliches Handeln nicht vom Schutzbereich des AGG umfasst wird. Dies ist zwar keine europarechtliche Vorgabe, aber in der Praxis ein Problem. Fälle des racial profiling – das Anknüpfen an rassistisch konnotierten Eigenschaften wie Haut- oder Haarfarbe – durch Beamt*innen der Bundespolizei in Zügen müssen deshalb bisher unter Rückgriff auf das Grundgesetz verwaltungsgerichtlich verfolgt werden – in der Praxis ein schwieriges Unterfangen. Abhilfe könnten hier Landesantidiskriminierungsgesetze schaffen.

Rechtspolitische Schutzlücken bestehen auch mit Blick auf die in Paragraf 1 AGG geschützten Diskriminierungskategorien. Dicke Menschen, die besonders oft Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt erfahren, sind nicht geschützt; ebenso wenig wie in der DDR sozialisierte Menschen oder ehemalige Strafgefangene, die sozial stigmatisiert werden. Eine Möglichkeit wäre die Einführung weiterer Kategorien beziehungsweise Diskriminierungsarten; eine andere Möglichkeit bestünde in der Formulierung eines offenen Kataloges wie beispielsweise in Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der auch den "sonstigen Status" schützt.

Als Einfallstor für Schutzlücken haben sich auch weite Rechtfertigungsmöglichkeiten erwiesen. Kontrovers wird besonders das Religionsprivileg in Paragraf 9 AGG diskutiert. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und ihnen zugeordnete Einrichtungen dürfen demnach über den allgemeinen Rechtfertigungsgrund in Paragraf 8 (Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen beruflicher Anforderungen) hinaus die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Weltanschauung verlangen, "wenn diese unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt". Paragraf 9 Absatz 2 regelt, dass kirchliche Arbeitgeber*innen von den für sie arbeitenden Personen verlangen können, sich "loyal und aufrichtig" im Sinne des jeweiligen Selbstverständnisses der Organisation zu verhalten. Betroffen sind davon nicht nur verkündungsnahe Tätigkeiten (pastorale, katechetische und leitende Aufgaben), sondern auch solche in gemeinhin als "karitativ" bezeichneten Einrichtungen von Religionsgemeinschaften wie Kindertagesstätten, Schulen oder Pflegeeinrichtungen, auch wenn diese staatliche Zuwendungen erhalten. Diese Regelung schließt einen effektiven Diskriminierungsschutz für Menschen, die keiner christlichen Kirche angehören oder die offen schwul oder lesbisch leben, für einen wichtigen Teil des Arbeitsmarktes aus.

Recht haben und Recht bekommen: Probleme vor Gericht

Die geschilderten Fälle von rassistischer Türpolitik in Clubs offenbaren ein anderes Problemfeld – die Anwendung des AGG vor Gericht. Zugangsverweigerungen stellen eindeutig eine Benachteiligung nach dem AGG dar. Bei rassistischer Diskriminierung hört das Hausrecht auf, eine Rechtfertigung solcher Praktiken durch vorgeschobene oder ihrerseits diskriminierende Aussagen wie "Ausländer haben schon mal Stress gemacht" ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Trotzdem klagen nur wenige. Woran liegt das?

Die Inanspruchnahme von Antidiskriminierungsrecht setzt zunächst Wissen und Fertigkeiten voraus, die den "Zugang zum Recht" eröffnen, vor allem das Wissen darüber, dass Diskriminierungen gesetzlich verboten sind und wie man sich dagegen wehren kann. Von Rassismus betroffenen Menschen ist das AGG immer noch wenig bekannt. Laut Antidiskriminierungsstellen führen außerdem Beweisprobleme und mangelnde Antidiskriminierungskompetenz juristischer Akteur*innen zu einem erhöhten Prozessrisiko, das viele Betroffene scheuen.

Zwar sieht Paragraf 22 AGG genau deshalb vor, dass die diskriminierte Person die Diskriminierung nicht beweisen, sondern nur Indizien dafür vorlegen muss. Doch auch das ist oft schwer. Hamado war bereits mehrmals an Münchner Türstehern gescheitert, nie konnte er beweisen, dass racial profiling der Grund war. Gemeinsam mit Freund*innen organisierte er deshalb ein sogenanntes Testing. Die Gruppe besuchte an einem Abend verschiedene Clubs. Kurz nachdem Hamado mit Entschuldigungen wie "Das ist eine Privatparty" abgewiesen wurde, erhielten seine "typisch deutsch" aussehenden Freund*innen problemlos Einlass. Von 25 besuchten Clubs wurde er an 20 abgewiesen. Testings in Leipzig und Hamburg führten zu ähnlichen Ergebnissen. In all diesen Fällen fanden außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Benachteiligten, unterstützt durch lokale Antidiskriminierungsstellen, und den Clubs statt, in den meisten Fällen ohne Erfolg. Deshalb entschieden sich die Betroffenen für den Klageweg.

Testing ist eine international und nun auch im AGG anerkannte Möglichkeit zum Nachweis verdeckter Benachteiligungen. In AGG-Verfahren vertreten manche Richter*innen jedoch die Auffassung, dass ein Testing beziehungsweise eine bewusste Konfrontation weniger verletzend sei als eine "spontane" Diskriminierung. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei dann nicht so hoch, "als wenn jemand völlig unverhofft (sic!) an einer Diskothek abgewiesen wird". Das wirkt sich negativ auf die Höhe der Entschädigung aus, der Kläger erhielt 500 Euro und musste einen Teil der Prozesskosten tragen. Hier wird deutlich, dass nicht alle Richter*innen sensibel für die Wirkmächtigkeit von alltäglichen rassistischen Diskriminierungen sind. People of Color sind aufgrund des sie treffenden Alltagsrassismus oftmals darauf vorbereitet, abgewiesen zu werden, sodass sie nie "völlig unverhofft" diskriminierenden Handlungen ausgesetzt sind.

Auch in anderen Fällen gaben Richter*innen zu verstehen, dass sie das durch die Einlasskontrollen verursachte Unrecht für nicht besonders schwerwiegend halten. So befand das Amtsgericht Tübingen, der Kläger habe durch die Bemerkung des Türhüters, es seien schon genug Schwarze drin, zwar eine Demütigung erfahren, die Auswirkungen würden aber nicht das Maß von Unrecht oder persönlicher Kränkung überschreiten, die jedem Menschen alltäglich in jeglicher Lebenssituation widerfahren könnten, und seien ohne Entschädigung hinzunehmen. Solche Äußerungen werden dem Erleben der Betroffenen nicht gerecht, sie stehen aber auch im Widerspruch zu europäischem Recht, das wirksame, abschreckende Sanktionen im Diskriminierungsfall verlangt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hob das Tübinger Urteil deshalb auf und stellte klar, dass eine solche erhebliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erfordere, das auch einen abschreckenden präventiven Effekt haben müsse; der Kläger erhielt 900 Euro.

Doch nicht alle haben die zeitlichen, finanziellen und emotionalen Ressourcen, den Weg durch die Instanzen zu gehen, um zu ihrem Recht zu kommen. Das Risiko, nicht ernstgenommen oder als "AGG-Hopper" diffamiert zu werden, erscheint vielen zu hoch. Antidiskriminierungsstellen fordern deshalb ein Verbandsklagerecht – ein Verband könnte dadurch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gerichtlich feststellen lassen –, einen Rechtshilfefonds und eine bessere Beratungsstruktur in Deutschland. Damit die Anerkennung des Rechts auf Nichtdiskriminierung zu einer juristischen und gesamtgesellschaftlichen Normalität wird, bedarf es aber auch der Sensibilisierung von Richter*innen und Anwält*innen, der Verankerung des Themas Diskriminierungsschutz in der juristischen Ausbildung und der Intervention in den öffentlichen Diskurs. Von tatsächlicher Freiheit kann nur dann gesprochen werden, wenn alle Menschen gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Name geändert.

  2. Die Schreibweise mit * lässt Raum für Geschlechtsidentitäten jenseits der Zweigeschlechtlichkeit.

  3. Siehe dazu den Aufruf Externer Link: http://ausnahmslos.org.

  4. Zit. nach: Feargus O’Sullivan, Germany’s Nightclubs Get Called Out for Racism, 2.5.2014, Externer Link: http://www.citylab.com/politics/2014/05/insidious-racism-germanys-nightclub-scene/9027 (26.1.2016).

  5. Lesbian, Gay, Bisexual, Trans.

  6. Siehe dazu den Beitrag von Ulrike Lembke in diesem Heft.

  7. Vgl. Eva Kocher, Europa räumt auf – heute – im Gleichbehandlungsrecht, in: Streit, (2007) 4, S. 178ff.

  8. Vgl. Susanne Baer, Recht gegen Fremdenfeindlichkeit und andere Ausgrenzungen, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, 34 (2001) 11, S. 500504.

  9. Siehe die Beispiele im Vorwort bei Jobst-Hubertus Bauer/Steffen Krieger, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Kommentar, München 20154.

  10. BAG Urt. v. 19.12.2013, 6 AZR 190/12, Bespr. Busch, AiB 2014, Nr. 7/8, 29.

  11. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 19.12.2014 – 25 C 357/14, Bespr. Buri, MM 2015, Heft 3, 21.

  12. ArbG Berlin, Urt. v. 28.3.2012 – 55 Ca 2426/12, NZA-RR 2012, 627–630 (Leitsatz und Gründe).

  13. Vgl. Thorkit Treichel, Erfolgreiche Klage gegen Kopftuchverbot, 19.10.2012, Externer Link: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/urteil-gegen-diskriminierung-erfolgreiche-klage-gegen-kopftuchverbot,10809148,20664102.html (26.1.2016).

  14. Siehe Externer Link: http://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/Publikationen/publikationen_node.html; Vera Egenberger, Diskriminierungsschutz weiterentwickeln: Argumente für eine Novellierung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, WISO Diskurs 6/2015; Alexander Klose/Doris Liebscher, Antidiskriminierungspolitikin der deutschen Einwanderungsgesellschaft, Bielefeld 2015.

  15. Für viele: Heiner Bielefeld/Petra Follmer-Otto, Diskriminierungsschutz in der politischen Diskussion, Berlin 2005, S. 10ff.; weitere Nachweise bei Doris Liebscher, Erweiterte Horizonte: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und europäische Antidiskriminierungsrichtlinien, in: Lena Foljanty/Ulrike Lembke, Feministische Rechtswissenschaft. Ein Studienbuch, Baden-Baden 2012, S. 109–132, hier: S. 120f.

  16. Vgl. Susanne Baer, Dignity, Liberty, Equality: A Fundamental Rights Triangle Of Constitutionalism, in: University of Toronto Law Journal, 59 (2009) 4, S. 417–468.

  17. Vgl. Kimberlé Crenshaw, Demarginalizing the Intersection of Race and Sex, in: The University of Chicago Legal Forum, (1989) 1, S. 139–167.

  18. Einen Überblick geben Sandra Smykalla/Dagmar Vinz (Hrsg.), Intersektionalität zwischen Gender und Diversity. Theorien, Methoden und Politiken der Chancengleichheit, Münster 2011; bzgl. des Rechts vgl. Susanne Baer/Melanie Bittner/Anna-Lena Göttsche, Mehrdimensionale Diskriminierung – Begriffe, Theorien und juristische Analyse, Berlin 2010.

  19. Vgl. Cengiz Barskanmaz, Das Kopftuch als das Andere, in: Sabine Berghahn/Petra Rostock (Hrsg.), Der Stoff, aus dem Konflikte sind, Bielefeld 2009, S. 361–392; Ulrike Lembke/Doris Liebscher, Postkategoriales Antidiskriminierungsrecht?, in: Simone Philipp et al. (Hrsg.), Intersektionelle Benachteiligung und Diskriminierung, Baden-Baden 2014, S. 261–290; sowie die Beispiele bei S. Baer/M. Bittner/A.-L. Göttsche (Anm. 18).

  20. Vgl. Eddie Bruce-Jones, German Policing at the Intersection: Race, Gender, Migrant Status and Mental Health, in: Race & Class, 56 (2015) 3, S. 36–49.

  21. Siehe dazu den Beitrag von Ulrike Lembke in diesem Heft.

  22. Für einen Überblick von Antidiskriminierungsregeln in Schulgesetzen: ADS, Diskriminierung im Bildungsbereich und im Arbeitsleben, Berlin 2013, S. 438ff. Einen Überblick zu Regelungen an Hochschulen im Bereich sexueller Belästigung geben Eva Kocher/Stefanie Porsche, Sexuelle Belästigung im Hochschulkontext – Schutzlücken und Empfehlungen, Berlin 2015.

  23. Vgl. Hendrik Cremer, Das Verbot rassistischer Diskriminierung nach Art. 3 III GG, in: Anwaltsblatt, (2013) 12, S. 896–899; Alexander Tischbirek/Tim Wiehl, Verfassungswidrigkeit des "Racial Profiling", in: Juristenzeitung, 68 (2013) 5, S. 219–224.

  24. Vgl. dazu den Entwurf für ein Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG).

  25. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Adipositas unter die Kategorie der Behinderung fallen kann, wenn damit lange und erhebliche Einschränkungen einhergehen, EuGH, Urt. v. 18.12.2014 – C-354/13 (Kaltoft). Für eine Anerkennung von Gewichtsdiskriminierung als eigene Diskriminierungskategorie siehe Externer Link: http://www.gewichtsdiskriminierung.de.

  26. Siehe dazu ArbG Stuttgart, NZA-RR 2010, 344, eine mit dem Vermerk "Ossi" und "DDR" abgelehnte Stellenbewerberin kann sich nicht auf das AGG berufen.

  27. Dies widerspricht der Ausnahmevorschrift in der EU-Richtlinie 2000/78/EG. Diese stellt in erster Linie auf objektive tätigkeitsbezogene Gründe ab. Einige Kommentatoren schlagen deshalb eine richtlinienkonforme Auslegung von §9 Abs. 1 AGG vor, danach wäre die Forderung nach dem christlichen Glauben nur noch bei verkündungsnaher Tätigkeit zulässig. Vgl. z.B. Peter Wedde zu §9 AGG, in: Wolfgang Däubler/Martin Bertzbach, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Handkommentar, Baden-Baden 20133, Rn. 54.

  28. So entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Krankenhaus in Trägerschaft der evangelischen Kirche einer Krankenpflegerin untersagen kann, während der Arbeitszeit ein Kopftuch zu tragen. BAG, Urt. v. 24.9.2014, Az. 5 AZR 611/12.

  29. Vgl. Hubert Rottleuthner/Matthias Mahlmann, Diskriminierung in Deutschland, Baden-Baden 2011, S. 29f.

  30. Vgl. Antidiskriminierungsbüro Sachsen, Rassistische Einlasskontrollen, o.D., Externer Link: http://www.adb-sachsen.de/rassistische_einlasskontrollen.html (26.1.2016); Daniel Herder, Wegen Hautfarbe kein Zutritt zu Disco auf dem Kiez?, Externer Link: http://www.abendblatt.de/hamburg/article127250675/Wegen-Hautfarbe-kein-Zutritt-zu-Disco-auf-dem-Kiez.html (26.1.2016).

  31. AG Leipzig, Urteil vom 15.10.2012, Az. 107 C 1030/12, unveröffentlicht; i.d.S. auch AG Oldenburg, Urteil vom 23.7.2008, Az. E2 C 2116/07, juris.

  32. AG Tübingen, Urteil vom 29.7.2011, Az. 7 O 111/11, unveröffentlicht.

  33. OLG Stuttgart, NJW 2012, 1085.

  34. So etwa der Antidiskriminierungsverband Deutschland, 5 Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), 16.8.2011, Externer Link: http://www.antidiskriminierung.org/?q=node/338 (26.1.2016).

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Doris Liebscher für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de

Sie dürfen den Text unter Nennung der Lizenz CC BY-NC-ND 3.0 DE und des/der Autors/-in teilen.
Urheberrechtliche Angaben zu Bildern / Grafiken / Videos finden sich direkt bei den Abbildungen.
Sie wollen einen Inhalt von bpb.de nutzen?

LL.M.; wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien, Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, Unter den Linden 9, 10099 Berlin. E-Mail Link: doris.liebscher@rewi.hu-berlin.de