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Editorial | Bundesverfassungs-Gericht | bpb.de

Bundesverfassungs-Gericht Editorial Das Bundesverfassungs-Gericht zwischen Recht und Politik Fünfzig Jahre Bundesverfassungs-Gericht Das Bundesverfassungs-Gericht und die Meinungsfreiheit Die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-Gerichts zur garantierten Gleichberechtigung Das Bundesverfassungs-Gericht als verlängerter Arm der Opposition? Das Bundesverfassungs-Gericht im europäischen und internationalen Umfeld

Editorial

Ludwig Watzal

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) feiert am 7. September sein fünfzigjähriges Bestehen. Seine Gründung ist eine Erfolgsstory par excellence. Keine Institution genießt beim Bürger so großes Vertrauen wie das BVerfG.

Einleitung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) feiert am 7. September sein fünfzigjähriges Bestehen. Seine Gründung ist eine Erfolgsstory par excellence. Keine Institution geniest beim Bürger so großes Vertrauen wie das BVerfG. Das Gericht stellt in der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit ein Novum dar. Es ist nicht nur ein Verfassungsorgan wie der Bundestag und die Bundesregierung, sondern auch ein diesen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof. Seine Entscheidungen sind bindend für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie für alle Gerichte und Behörden, in einigen Fällen haben sie sogar Gesetzeskraft. Das BVerfG ist damit Teil des vom Grundgesetz konstituierten umfassenden Systems der Gewaltenbalancierung und Machtverteilung. Es begrenzt die Intentionen der Staatsmacht nicht durch seine politische, sondern durch seine auf rechtlicher Legitimation beruhender Kompetenz.

Der berüchtigte "Gang nach Karlsruhe" steht nicht nur den politischen Institutionen offen, sondern jedem. So betont der Journalist Stephan Detjen in seinem Essay, dass die Bürger selbst zu Akteuren der Verfassungsentwicklung geworden sind. Der Autor sieht in dem Gericht den guten Geist der "Bonner Republik" nicht nur in architektonischer, sondern auch in verfassungshistorischer Hinsicht verwirklicht. Detjen stellt die Unterschiede zu den Vorläufergerichten des BVerfGs heraus.

Für den Verfassungsrechtler Rupert Scholz ist das BVerfG einzigartig. Er zeichnet in seinem Beitrag die Grundlinien der Rechtsprechung des obersten deutschen Gerichtes nach. Abschließend stellt Scholz die Frage: BVerfG als "Hüter der Verfassung" oder "Ersatzgesetzgeber"?

Für das BVerfG hatte der Schutz der Meinungsfreiheit oberste Priorität. Katja Stamm diskutiert den Handlungsspielraum zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz, in dem das Gericht seine Abwägungen treffen musste. Mit der Internationalisierung und Digitalisierung kommen auf das BVerfG neue Herausforderungen zu. Es ist bisher noch nicht abzusehen, welchen Stellenwert das Gericht der individuellen Meinungsfreiheit zumessen und welchen Weg es bei seinen Entscheidungen einschlagen wird.

Die Frage der garantierten Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern lag von Beginn an in der Hand des BVerfGs. Die Verfassungsrechtlerin Ursula Rust würdigt in ihrem Beitrag die Leistungen der Juristinnen Elisabeth Selbert und Erna Scheffler, die hinsichtlich der Gleichberechtigung bahnbrechendes geleistet haben. Der Gleichberechtigungsartikel im Grundgesetz habe sich in Bezug auf die Familien- und Erwerbsarbeit als ein offenes Grundrecht erwiesen.

Die weit verbreitete Meinung, das BVerfG sei der verlängerte Arm der jeweiligen Opposition, bedarf nach Ansicht von Klaus Stüwe der Korrektur. Der Autor untersucht die Eingaben der jeweiligen Oppositionsfraktionen im Deutschen Bundestag seit 1951 und kommt zu dem Ergebnis: Die jeweilige Opposition könne zumindest darauf hinwirken, mit Hilfe des Gerichtes Mehrheitsentscheidungen der Regierung zu korrigieren.

Die Stellung des BVerfG im internationalen und europäischen Umfeld untersucht der Verfassungsrechtler Rainer Wahl. Dabei wird deutlich, dass es auf internationaler Ebene eine singuläre Rolle spielt. Auf der europäischen Ebene verliere das Gericht zwar die Kontrolle über das in Deutschland geltende Recht, aber es könne über den Europäischen Gerichtshof die Grundrechtestandards gemeinschaftsweit mitbeeinflussen.