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Schlussbemerkungen | Wahlrecht und politische Partizipation von Migranten in Europa | bpb.de

Wahlrecht und Partizipation von Migranten Einleitung Politische Rechte und Kommunalwahlrecht Wahlrecht für Drittstaatsangehörige Einbürgerung Aktuelle Entwicklungen Schlussbemerkungen Literatur

Schlussbemerkungen

Kees Groenendijk

/ 2 Minuten zu lesen

Die 1992 mit dem Vertrag von Maastricht eingeführte Unionsbürgerschaft sichert allen EU-Staatsangehörigen das Recht der Teilnahme an Kommunalwahlen in demjenigen Mitgliedsland zu, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Drittstaatsangehörige dürfen hingegen nur in 15 von 28 EU-Staaten an kommunalen Wahlen teilnehmen. Die Wahlteilnahme ist dabei jedoch an Bedingungen geknüpft. Häufig sind es ideologische Argumente, die gegen die Einführung des kommunalen Ausländerwahlrechts vorgebracht werden. Empirisch lassen sich diese oft nicht halten.

Spanier bei lokalen und regionalen Wahlen: Portugal und Spanien sind die einzigen südeuropäischen EU-Mitgliedsländer, die ausgewählten Zuwanderergruppen aus nicht-EU-Staaten die Wahlteilnahme erlauben. (© picture-alliance/dpa)

Vier große EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Italien und Polen) und die meisten der Mitgliedstaaten in Zentral- und Osteuropa, die 2004 und 2007 der EU beitraten, gestehen Drittstaatsangehörigen die Teilnahme an Wahlen (bislang) nicht zu. Portugal und Spanien sind die einzigen südeuropäischen EU-Mitgliedsländer, die ausgewählten Zuwanderergruppen aus nicht-EU-Staaten die Wahlteilnahme erlauben. Es handelt sich dabei überwiegend um Staatsangehörige aus ehemaligen Kolonien oder um Angehörige von Staaten, mit denen Portugal und Spanien Gegenseitigkeitsabkommen geschlossen haben. In einigen Mitgliedstaaten, werden in der Debatte um die Einführung des Wahlrechts für ausländische Staatsangehörige Erleichterungen beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt oder Einbürgerung als Alternativen präsentiert. Tatsächlich scheint es jedoch so, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die Ausländern die Wahlteilnahme erlauben, ihnen auch einen leichteren Zugang zur Staatsbürgerschaft gewähren als Länder, in denen Drittstaatsangehörige kein kommunales Wahlrecht haben. Das deutet darauf hin, dass beide Themen – Wahlrecht und Staatsangehörigkeitsgesetzgebung – eng verbunden sind mit den dominanten Vorstellungen von Staatlichkeit, nationaler Identität und der Gestaltung der Verfassung.

Die Ausweitung des Wahlrechts ist eine kostengünstige Maßnahme. Die politische Macht mit zusätzlichen Gruppen zu teilen mag symbolisch schmerzhaft erscheinen; in der Realität aber wird dadurch die politische Macht der alten Wähler nur geringfügig verringert. Keiner der 15 EU-Staaten, die das Kommunalwahlrecht auf Drittstaatsangehörige ausgeweitet haben, hat dieses Recht aufgrund von wahrgenommenen oder tatsächlichen negativen Auswirkungen später wieder zurückgezogen. Seit 1988 plädierte die zuwanderungsfeindliche Dänische Volkspartei wiederholt für die Einschränkung des Wahlrechts von ausländischen Staatsangehörigen, das 1981 gewährt worden war. Die Partei ist darin aber nie von anderen Parteien unterstützt worden. Ist das kommunale Ausländerwahlrecht erst einmal eingeführt, erscheint es nie als Quelle ernsthafter Konflikte. Allem Anschein nach sind die meisten Politiker in den entsprechenden Ländern davon überzeugt, dass die Vorteile die Nachteile überwiegen.

Dieser Text ist Teil des Kurzdossiers "Interner Link: Wahlrecht und politische Partizipation von Migranten in Europa".

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Kees Groenendijk ist emeritierter Professor für Rechtssoziologie an der niederländischen Universität Nijmegen, Gründer und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Zentrums für Migrationsrecht der Universität sowie Vorsitzender des Ständigen Expertenausschusses für internationales Migrations-, Flüchtlings- und Strafrecht (Meijers Committee). Er ist Mitglied des Odysseus-Expertennetzwerks zu Europäischer Migration und Asylrecht.
E-Mail: E-Mail Link: cagroenendijk@hotmail.com