Entspannung und Neue Ostpolitik 1969-1975
Europäische Entspannung
Neben den SALT-Verhandlungen zwischen den USA und der Sowjetunion sowie den Verhandlungen im Rahmen der neuen deutschen Ostpolitik gab es schließlich noch eine dritte Verhandlungsebene, die für die Entspannungspolitik in der ersten Hälfte der siebziger Jahre charakteristisch war: die europäischen Verhandlungen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) sowie die Gespräche über beiderseitige und ausgewogene Truppenverminderung (MBFR).Die KSZE, die zugleich einen Höhe- und Wendepunkt der Entspannung darstellte, begann am 22. November 1972 mit Vorgesprächen in Helsinki und endete - nach Verhandlungen in Genf und einer weiteren Runde in der finnischen Hauptstadt - am 1. August 1975 mit der Schlußakte von Helsinki. Das Dokument enthielt einen Prinzipienkatalog für die zwischenstaatlichen Beziehungen in Europa, Bestimmungen über vertrauensbildende Maßnahmen im militärischen Bereich, Vorschläge für wirtschaftliche und wissenschaftliche Zusammenarbeit sowie Vereinbarungen über die Verwirklichung größerer Freizügigkeit für Menschen, Informationen und Meinungen. Der Prinzipienkatalog, in dem unter anderem die Unverletzlichkeit der Grenzen und der Verzicht auf die Anwendung oder Androhung von Gewalt bekräftigt wurden, sollte dabei einen Verhaltenskodex für Ost und West in Europa schaffen. Zugleich bildete die KSZE den Auftakt für eine Serie von Folgekonferenzen, die in unregelmäßigen Abständen stattfanden, um die Einhaltung der Vereinbarungen von Helsinki zu prüfen und die begonnene Politik fortzuschreiben.
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Quellentext
KSZE-Schlußakte von Helsinki, 1. August 1975
Die Schlußakte stellt ausdrücklich kein verbindliches Abkommen, sondern eine Absichtserklärung dar.
[...] I. Souveräne Gleichheit, Achtung der der Souveränität innewohnenden Rechte
Die Teilnehmerstaaten werden gegenseitig ihre souveräne Gleichheit und Individualität sowie alle ihrer Souveränität innewohnenden und von ihr umschlossenen Rechte achten, einschließlich insbesondere des Rechtes eines jeden Staates auf rechtliche Gleichheit, auf territoriale Integrität sowie auf Freiheit und politische Unabhängigkeit. Sie werden ebenfalls das Recht jedes anderen Teilnehmerstaates achten, sein politisches, soziales, wirtschaftliches und kulturelles System frei zu wählen und zu entwickeln sowie sein Recht, seine Gesetze und Verordnungen zu bestimmen. [...]
II. Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt
Die Teilnehmerstaaten werden sich in ihren gegenseitigen Beziehungen sowie in ihren internationalen Beziehungen im allgemeinen der Androhung oder Anwendung von Gewalt, die gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder auf irgendeine andere Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen und mit der vorliegenden Erklärung unvereinbar ist, enthalten. Die Geltendmachung von Erwägungen zur Rechtfertigung eines gegen dieses Prinzip verstoßenden Rückgriffs auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt ist unzulässig. [...]
III. Unverletzlichkeit der Grenzen
Die Teilnehmerstaaten betrachten gegenseitig alle ihre Grenzen sowie die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich und werden deshalb jetzt und in der Zukunft keinen Anschlag auf diese Grenzen verüben. [...]
IV. Territoriale Integrität der Staaten
Die Teilnehmerstaaten werden die territoriale Integrität eines jeden Teilnehmerstaates achten. [...]
V. Friedliche Regelung von Streitfällen Die Teilnehmerstaaten werden Streitfälle zwischen ihnen mit friedlichen Mitteln auf solche Weise regeln, daß der internationale Frieden und die internationale Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. [...]
VI. Nichteinmischung in innere Angelegenheiten
Die Teilnehmerstaaten werden sich ungeachtet ihrer gegenseitigen Beziehungen jeder direkten oder indirekten, individuellen oder kollektiven Einmischung in die inneren oder äußeren Angelegenheiten enthalten, die in die innerstaatliche Zuständigkeit eines anderen Teilnehmerstaates fallen. [...]
VII. Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit
Die Teilnehmerstaaten werden die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion achten. [...]
VIII. Gleichberechtigung und Selbstbestimmungsrecht der Völker
Die Teilnehmerstaaten werden die Gleichberechtigung der Völker und ihr Selbstbestimmungsrecht achten, indem sie jederzeit in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und den einschlägigen Normen des Völkerrechts handeln, einschließlich jener, die sich auf die territoriale Integrität der Staaten beziehen.
Quelle: M. Lautemann/W. S. Schlenke (Hrsg.), Die Welt seit 1945, a. a. O., S. 691 ff.
[...] I. Souveräne Gleichheit, Achtung der der Souveränität innewohnenden Rechte
Die Teilnehmerstaaten werden gegenseitig ihre souveräne Gleichheit und Individualität sowie alle ihrer Souveränität innewohnenden und von ihr umschlossenen Rechte achten, einschließlich insbesondere des Rechtes eines jeden Staates auf rechtliche Gleichheit, auf territoriale Integrität sowie auf Freiheit und politische Unabhängigkeit. Sie werden ebenfalls das Recht jedes anderen Teilnehmerstaates achten, sein politisches, soziales, wirtschaftliches und kulturelles System frei zu wählen und zu entwickeln sowie sein Recht, seine Gesetze und Verordnungen zu bestimmen. [...]
II. Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt
Die Teilnehmerstaaten werden sich in ihren gegenseitigen Beziehungen sowie in ihren internationalen Beziehungen im allgemeinen der Androhung oder Anwendung von Gewalt, die gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder auf irgendeine andere Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen und mit der vorliegenden Erklärung unvereinbar ist, enthalten. Die Geltendmachung von Erwägungen zur Rechtfertigung eines gegen dieses Prinzip verstoßenden Rückgriffs auf die Androhung oder Anwendung von Gewalt ist unzulässig. [...]
III. Unverletzlichkeit der Grenzen
Die Teilnehmerstaaten betrachten gegenseitig alle ihre Grenzen sowie die Grenzen aller Staaten in Europa als unverletzlich und werden deshalb jetzt und in der Zukunft keinen Anschlag auf diese Grenzen verüben. [...]
IV. Territoriale Integrität der Staaten
Die Teilnehmerstaaten werden die territoriale Integrität eines jeden Teilnehmerstaates achten. [...]
V. Friedliche Regelung von Streitfällen Die Teilnehmerstaaten werden Streitfälle zwischen ihnen mit friedlichen Mitteln auf solche Weise regeln, daß der internationale Frieden und die internationale Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. [...]
VI. Nichteinmischung in innere Angelegenheiten
Die Teilnehmerstaaten werden sich ungeachtet ihrer gegenseitigen Beziehungen jeder direkten oder indirekten, individuellen oder kollektiven Einmischung in die inneren oder äußeren Angelegenheiten enthalten, die in die innerstaatliche Zuständigkeit eines anderen Teilnehmerstaates fallen. [...]
VII. Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit
Die Teilnehmerstaaten werden die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion achten. [...]
VIII. Gleichberechtigung und Selbstbestimmungsrecht der Völker
Die Teilnehmerstaaten werden die Gleichberechtigung der Völker und ihr Selbstbestimmungsrecht achten, indem sie jederzeit in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und den einschlägigen Normen des Völkerrechts handeln, einschließlich jener, die sich auf die territoriale Integrität der Staaten beziehen.
Quelle: M. Lautemann/W. S. Schlenke (Hrsg.), Die Welt seit 1945, a. a. O., S. 691 ff.
Erst die Nachfolgekonferenz, die seit dem 9. März 1989 unter Beteiligung von 16 NATO- und sechs Warschauer-Pakt-Staaten unter dem Titel "Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa" (VKSE) ebenfalls in Wien tagte, brachte nach weiteren 20 Monaten Verhandlungen einen Vertrag über konventionelle Abrüstung in Europa zustande, der am 19. November 1990 auf einem KSZE-Sondergipfel in Paris von den Staats- und Regierungschefs unterzeichnet wurde und Obergrenzen für Personal und Ausrüstung der Streitkräfte vom Atlantik bis zum Ural sowie ein komplexes Informations- und Verifizierungssystem vorsah.
Konfliktverhütung
Die auf diesem KSZE-Sondergipfel am 21. November 1990 ebenfalls unterzeichnete "Pariser Charta für ein neues Europa" verlieh darüber hinaus der KSZE für die Zukunft eine Koordinierungsfunktion bei der gemeinsamen Abwehr von Konfliktgefahren in Europa. Zu diesem Zweck wurde 1991 in Prag eigens ein Konfliktverhütungszentrum der KSZE errichtet.
Für die USA und die Sowjetunion besaßen diese Verhandlungen über Abrüstung und Entspannung in Europa einen sehr unterschiedlichen Stellenwert. Während die Sowjetunion dringend eine Anerkennung der europäischen Nachkriegsgrenzen durch das Forum der 35 KSZE-Teilnehmerstaaten wünschte, war das Interesse der USA anfangs gering. Henry Kissinger ging sogar so weit, von der KSZE als von einer "Spielwiese der Europäer" zu sprechen. Die MBFR-Gespräche stießen in Ost und West gleichermaßen auf Desinteresse, bis sich die politischen Voraussetzungen Ende der achtziger Jahre grundlegend änderten.
Für die KSZE galt diese Konstellation jedoch nur bis 1975. Denn als die Schlußakte von Helsinki unterzeichnet war, kehrten sich die Betrachtungsweisen bald um: Für die Sowjetunion war der Hauptzweck der Veranstaltung - die formelle Grenzanerkennung - erfüllt, während sie die Folgen der Zugeständnisse, die sie im Bereich der Menschenrechte und der Freizügigkeit hatte machen müssen, möglichst zu vermeiden suchte. Die USA dagegen wurden sich des Nutzens bewußt, den der Helsinki-Prozeß für die Durchsetzung der Menschenrechte in der Sowjetunion und in Osteuropa haben konnte. Bereits die erste KSZE-Folgekonferenz, die 1977/78 in Belgrad stattfand, stand deshalb ganz im Zeichen der amerikanischen Kritik an der sowjetischen und osteuropäischen Menschenrechtspraxis. Der "Geist von Helsinki" wurde zum Synonym für das Streben nach Befreiung von politischer Repression in Europa.