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Militärischer Einsatz von Drohnen | Hintergrund aktuell | bpb.de

Militärischer Einsatz von Drohnen

Redaktion

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Der militärische Einsatz von Drohnen hat in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen. Doch der Einsatz bewaffneter Kampfdrohnen ist umstritten. Ein Fall wird derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt.

Ukrainische Soldaten bereiten im Mai 2025 eine Drohne für eine Luftaufklärungsmission in der Region Saporischschja vor. (© picture-alliance, Smoliyenko Dmytro/Ukrinform/ABACA)

Am 15. Juli 2025 fällt das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sein Urteil zu einer möglichen Mitverantwortung Deutschlands für US-Dohneneinsätze im Jemen. Dieser Einsatz lief – wie andere Anti-Terror-Drohneneinsätze der USA – über den amerikanischen Luftwaffenstützpunkt Ramstein in Deutschland. Grundsätzlich wird der Einsatz von militärischen Drohnen gerade viel diskutiert. Doch was sind Drohnen eigentlich? Wie werden sie militärisch genutzt? Und was sagt das Völkerrecht über den Einsatz von Drohnen? Wichtige Fragen und Antworten im Überblick.

Was ist eine Drohne?

Bei Interner Link: Drohnen handelt es sich um unbemannte Luftfahrzeuge. Sie können vom Menschen gelenkt werden oder über eine autonome, also selbstständige, Steuerung verfügen. Der Begriff „Drohne“ stammt ursprünglich aus dem Militärwesen. Mittlerweile wird der Begriff auch für unbemannte Luftfahrzeuge verwendet, die zivil genutzt werden. Hier sind die Anwendungszwecke vielfältig: Zivile Drohnen werden etwa für Luftaufnahmen, zur Vermessung von großen Flächen und zum Transport von Blutkonserven genutzt oder in der Landwirtschaft, um Pflanzenbestand oder Tiere zu identifizieren. Aber auch privat werden Drohnen vielfach genutzt – als Freizeitbeschäftigung oder für Foto- und Filmaufnahmen.

Für die Nutzung von Drohnen gibt es in der EU bestimmte Externer Link: Regeln, die vor allem Sicherheit und Datenschutz gewährleisten sollen. Je nach Modell und Einsatz kann es eine Registrierungspflicht sowie die Notwendigkeit eines Kompetenznachweises oder einer Betriebsgenehmigung geben. In der Regel dürfen zivil genutzte Drohnen maximal 120 Meter hoch fliegen und keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.

Wie werden Drohnen militärisch eingesetzt?

Drohnen werden Interner Link: im Militärwesen häufig zur Überwachung und Aufklärung eingesetzt. Sie ermöglichen eine detaillierte Beobachtung feindlicher Stellungen, Truppenbewegungen und kritischer Infrastruktur, ohne dass sich das militärische Personal direkt in die besonders gefährlichen Gebiete begeben muss. Drohnen sind mit ihren Kameras in der Lage, Bilder und Videos der Umgebung in Echtzeit zu liefern. Auch unter Wasser können sie eingesetzt werden, um beispielsweise nach potenziell gefährlichen Objekten wie Minen zu suchen oder über kritische Infrastruktur zu wachen.

Die Interner Link: Bundeswehr nutzt beispielsweise das Modell „Heron 1“ für Aufklärungsflüge. Eine solche Drohne ist 8,5 Meter lang und hat eine Spannweite von 16,6 Metern. Sie fliegt mit einer Geschwindigkeit von bis zu 200 Kilometern pro Stunde bei einer Flughöhe von bis zu 10.000 Metern. Diese Drohnen werden von Piloten und Pilotinnen der Luftwaffe mittels Datenverbindung von einer Bodenstation aus gesteuert. Das Modell „Heron 1“ hat eine Reichweite von über 1.000 Kilometern und kann bis zu 27 Stunden in der Luft bleiben. Neben den Aufklärungszwecken können militärische Drohnen auch für Luftangriffe und Tötungen eingesetzt werden. Sie sind in der Lage, feindliche Ziele zu identifizieren und anzugreifen. Im Einsatz sind Drohnen leiser und oft effektiver als herkömmliche Kampfflugzeuge. Die Drohnen nehmen Bilder auf, die es ermöglichen, potenzielle Ziele aus großer Entfernung zu erkennen. Manche Kampfdrohnen verfügen über GPS-Systeme, die sie autonom – also ganz ohne menschliche Hilfe – navigieren. Bisher obliegt das Auslösen der Waffen aber noch den Menschen per Funk; deshalb nennt man sie „teilautonom“.

Drohnen werden in der Gegenwart regelmäßig in Konflikten eingesetzt. Berichte über Drohneneinsätze etwa im Nahostkonflikt oder in der Ukraine seit dem russischen Angriff im Jahr 2022 gibt es unzählige. Der breite Einsatz von Kampfdrohnen im Interner Link: Krieg zwischen Aserbaidschan und Armenien um Bergkarabach im Jahr 2020 erregte weltweit Aufmerksamkeit.

In der Amtszeit von US-Präsident Barack Obama wurde das Drohnen-Programm der USA deutlich ausgeweitet. Die US-Regierung nutzt Kampfdrohnen unter anderem zur sogenannten gezielten Tötung von Terrorverdächtigen im Nahen und Mittleren Osten. 2016 veröffentlichte die US-Regierung Schätzungen zur Zahl der zivilen Opfer durch Drohneneinsätze zwischen 2009 und 2015. Bei den 473 Angriffen sollen auch bis zu 116 Zivilistinnen und Zivilisten gestorben sein. Menschenrechtlerinnen und Menschenrechtler gehen von höheren Opferzahlen aus. Auch unter seinen Nachfolgern Joe Biden und Donald Trump wurden und werden Drohnen für Anti-Terror-Maßnahmen eingesetzt.

Nutzt Deutschland militärische Drohnen?

Im April kündigte das Verteidigungsministerium erstmals eine Bestellung von teilautonomen Kampfdrohnen an. Bisher nutzt die Bundeswehr militärische Drohnen ausschließlich für Aufklärungs- und Überwachungsaufgaben.

Was sagt das Völkerrecht über den Einsatz von Kampfdrohnen?

Interner Link: Völkerrechtlich sind militärische Drohneneinsätze an die gleichen Maßstäbe gebunden wie konventionelle Waffensysteme. Es gilt: Angriffe auf militärische Einrichtungen sind zulässig, auf zivile Einrichtungen aber nicht. Außerdem gelten auch für Drohneneinsätze die Grundsätze des Verbots überflüssigen Leidens und unnötiger Verletzungen des humanitären Völkerrechts. Auch wenn Drohnenpilotinnen oder -piloten mitunter tausende Kilometer vom eigentlichen Geschehen entfernt agieren, müssen sie beispielsweise zwischen unbeteiligten Zivilistinnen und Zivilisten und beteiligten Kombattantinnen und Kombattanten unterscheiden können. Auch teilautonome oder autonome Drohnen müssen diese Fähigkeit haben, um im Rahmen des Völkerrechts zu agieren.

Welche ethischen Bedenken gibt es rund um den militärischen Drohneneinsatz?

Die Nutzung von militärischen Drohnen wird von ethischen Debatten begleitet: Bei nichtautonomen und teilautonomen Drohnen, stellt sich die Frage, welche Gefahren eine „Entkoppelung“ der steuernden Soldatinnen und Soldaten vom Kriegsgeschehen darstellt? Bei autonomen Drohnen stellt sich eine andere Frage: Inwieweit kann man Maschinen zutrauen, nach dem Völkerrecht zu handeln, also beispielsweise zu erkennen, dass es sich um Soldatinnen und Soldaten handelt und nicht um die Zivilbevölkerung? Kritikerinnen und Kritiker argumentieren, dass Kampfdrohnen nur der Beginn einer noch Interner Link: autonomere und automatisiertere Kriegsführung seien. Sie sagen, dass bei allen tödlichen Waffensystemen der Mensch – wie bisher – die letzte Entscheidung darüber haben sollte.

Worum geht es bei dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht?

Im Jahr 2014 hatten drei Männer aus dem Jemen Klage beim Verwaltungsgericht Köln gegen US-Drohnenangriffe in ihrem Heimatland eingereicht. Dabei handelt es sich um Angehörige von Zivilisten, die bei einem Kampfdrohnen-Angriff der USA im Jahr 2012 getötet wurden. Der Angriff galt eigentlich Al-Qaida-Terroristen.

Die Daten zum Angriff dieser Drohne liefen über Deutschland, denn die US-Militärbasis Ramstein in Rheinland-Pfalz bietet die technischen Voraussetzungen für Drohnenangriffe im Nahen Osten. Aufgrund der Erdkrümmung und der hohen Distanz ist die Koordination von Flugdrohnen im Nahen Osten direkt aus den USA nur mit Verzögerung möglich.

In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen stellte jedoch fest, dass die Bundesregierung ihrer Schutzpflicht bislang nicht nachkomme und sich darüber vergewissern müsse, ob der Einsatz von Drohnen von der Militärbasis Ramstein in einem völkerrechtskonformen Rahmen stattfindet. Dagegen legte wiederum die Bundesregierung Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich 2020 der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln an. Nun liegt der Fall vor dem Bundesverfassungsgericht. Ein Urteil wird am 15. Juli 2025 erwartet.

Die Kläger aus dem Jemen sind der Auffassung, dass bei Drohnenangriffen nicht ausreichend zwischen Soldatinnen und Soldaten und Zivilistinnen und Zivilisten unterschieden werden kann – ein Verstoß gegen das Völkerrecht. Die Bundesrepublik Deutschland müsse deswegen verhindern, dass der Luftwaffenstützpunkt Ramstein für den Einsatz von militärischen Kampfdrohnen genutzt werde. Sie berufen sich auf Interner Link: Artikel 2 des Grundgesetzes und vertreten die Auffassung, dass der Schutz des Lebens im Sinne der Verfassung auch für Ausländerinnen und Ausländer im Ausland gelte, sofern die lebensgefährdenden Handlungen von deutschem Boden ausgingen.

Die Bundesregierung vertritt dagegen den Standpunkt, dass es keine aus dem Grundgesetz resultierende Schutzpflicht für Ausländerinnen und Ausländer im Ausland gebe. Die Beziehungen zu den Bündnispartnern und damit auch die deutsche Bündnisfähigkeit wären außerdem beeinträchtigt, wenn Deutschland ständig das globale Handeln von Partnerstaaten kontrollieren und korrigieren müsste.

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