Am 15. Juli 2025 fällt das
Was ist eine Drohne?
Bei
Für die Nutzung von Drohnen gibt es in der EU bestimmte Externer Link: Regeln, die vor allem Sicherheit und Datenschutz gewährleisten sollen. Je nach Modell und Einsatz kann es eine Registrierungspflicht sowie die Notwendigkeit eines Kompetenznachweises oder einer Betriebsgenehmigung geben. In der Regel dürfen zivil genutzte Drohnen maximal 120 Meter hoch fliegen und keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.
Wie werden Drohnen militärisch eingesetzt?
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Drohnen werden in der Gegenwart regelmäßig in Konflikten eingesetzt. Berichte über Drohneneinsätze etwa im Nahostkonflikt oder in der Ukraine seit dem russischen Angriff im Jahr 2022 gibt es unzählige. Der breite Einsatz von Kampfdrohnen im
In der Amtszeit von US-Präsident Barack Obama wurde das Drohnen-Programm der USA deutlich ausgeweitet. Die US-Regierung nutzt Kampfdrohnen unter anderem zur sogenannten gezielten Tötung von Terrorverdächtigen im Nahen und Mittleren Osten. 2016 veröffentlichte die US-Regierung Schätzungen zur Zahl der zivilen Opfer durch Drohneneinsätze zwischen 2009 und 2015. Bei den 473 Angriffen sollen auch bis zu 116 Zivilistinnen und Zivilisten gestorben sein. Menschenrechtlerinnen und Menschenrechtler gehen von höheren Opferzahlen aus. Auch unter seinen Nachfolgern Joe Biden und Donald Trump wurden und werden Drohnen für Anti-Terror-Maßnahmen eingesetzt.
Nutzt Deutschland militärische Drohnen?
Im April kündigte das Verteidigungsministerium erstmals eine Bestellung von teilautonomen Kampfdrohnen an. Bisher nutzt die Bundeswehr militärische Drohnen ausschließlich für Aufklärungs- und Überwachungsaufgaben.
Was sagt das Völkerrecht über den Einsatz von Kampfdrohnen?
Welche ethischen Bedenken gibt es rund um den militärischen Drohneneinsatz?
Die Nutzung von militärischen Drohnen wird von ethischen Debatten begleitet: Bei nichtautonomen und teilautonomen Drohnen, stellt sich die Frage, welche Gefahren eine „Entkoppelung“ der steuernden Soldatinnen und Soldaten vom Kriegsgeschehen darstellt? Bei autonomen Drohnen stellt sich eine andere Frage: Inwieweit kann man Maschinen zutrauen, nach dem Völkerrecht zu handeln, also beispielsweise zu erkennen, dass es sich um Soldatinnen und Soldaten handelt und nicht um die Zivilbevölkerung? Kritikerinnen und Kritiker argumentieren, dass Kampfdrohnen nur der Beginn einer noch
Worum geht es bei dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht?
Im Jahr 2014 hatten drei Männer aus dem Jemen Klage beim Verwaltungsgericht Köln gegen US-Drohnenangriffe in ihrem Heimatland eingereicht. Dabei handelt es sich um Angehörige von Zivilisten, die bei einem Kampfdrohnen-Angriff der USA im Jahr 2012 getötet wurden. Der Angriff galt eigentlich Al-Qaida-Terroristen.
Die Daten zum Angriff dieser Drohne liefen über Deutschland, denn die US-Militärbasis Ramstein in Rheinland-Pfalz bietet die technischen Voraussetzungen für Drohnenangriffe im Nahen Osten. Aufgrund der Erdkrümmung und der hohen Distanz ist die Koordination von Flugdrohnen im Nahen Osten direkt aus den USA nur mit Verzögerung möglich.
In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen stellte jedoch fest, dass die Bundesregierung ihrer Schutzpflicht bislang nicht nachkomme und sich darüber vergewissern müsse, ob der Einsatz von Drohnen von der Militärbasis Ramstein in einem völkerrechtskonformen Rahmen stattfindet. Dagegen legte wiederum die Bundesregierung Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich 2020 der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln an. Nun liegt der Fall vor dem Bundesverfassungsgericht. Ein Urteil wird am 15. Juli 2025 erwartet.
Die Kläger aus dem Jemen sind der Auffassung, dass bei Drohnenangriffen nicht ausreichend zwischen Soldatinnen und Soldaten und Zivilistinnen und Zivilisten unterschieden werden kann – ein Verstoß gegen das Völkerrecht. Die Bundesrepublik Deutschland müsse deswegen verhindern, dass der Luftwaffenstützpunkt Ramstein für den Einsatz von militärischen Kampfdrohnen genutzt werde. Sie berufen sich auf
Die Bundesregierung vertritt dagegen den Standpunkt, dass es keine aus dem Grundgesetz resultierende Schutzpflicht für Ausländerinnen und Ausländer im Ausland gebe. Die Beziehungen zu den Bündnispartnern und damit auch die deutsche Bündnisfähigkeit wären außerdem beeinträchtigt, wenn Deutschland ständig das globale Handeln von Partnerstaaten kontrollieren und korrigieren müsste.