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1976: Bundestag reformiert das Ehe- und Familienrecht

Redaktion

/ 7 Minuten zu lesen

1976 brach der Bundestag mit alten Rollenbildern: Die Ehe galt nun als gleichberechtigte Partnerschaft. Scheidungen wurden durch die Abschaffung der Schuldfrage erleichtert, begleitet von neuen Regelungen zum Versorgungsausgleich.

Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel (SPD) spricht Ende Juni 1977 mit Bürgerinnen und Bürgern am Telefon über das kurz darauf in Kraft tretende Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts. (© picture-alliance, SZ Photo | Werek)

Als die Abgeordneten des Deutschen Bundestages am 8. April 1976 das „Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts“ beschlossen, schafften sie damit ein zentrales Leitbild des alten bürgerlichen Rechts ab: die sogenannte Hausfrauenehe. Die Eheleute sollten ihre Aufgaben in Familie und Beruf von nun an gemeinsam regeln. Verheiratete Frauen brauchten nicht mehr die Einwilligung des Ehemannes, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Viele Regeln, die bis dahin für Ehe und Familien in der Bundesrepublik galten, stammten noch aus dem Kaiserreich: Der Mann galt als Oberhaupt der Familie, er verdiente das Geld und sorgte für den Unterhalt. Die Frau kümmerte sich um Haushalt und Kinder. Auch während der Zeit des Nationalsozialismus hatte das Regime Frauen vor allem als Mütter und Hausfrauen gesehen. Während die DDR nach dem Zweiten Weltkrieg ein stärker auf Gleichberechtigung ausgerichtetes Modell entwickelte (Interner Link: siehe Infobox unten), änderte sich an diesem Familienbild in Westdeutschland zunächst wenig.

Ehe und Scheidung vor 1976

Das Grundgesetz von 1949 bestimmte im Artikel 3 zwar bereits eindeutig, dass Männer und Frauen gleichberechtigt waren und dass Gesetze, die dem entgegenstanden, bis März 1953 durch neue Regelungen abgelöst werden mussten. Ein Gesetzentwurf der Adenauer-Regierung von 1952 sah auch mehr Rechte für Frauen vor, etwa bei der Aufnahme eigener Erwerbsarbeit. In der Ehe aber sollte der Mann weiterhin die Entscheidungshoheit behalten.

Das Bundesverfassungsgericht bestimmte daher im Dezember 1953, dass seit dem Ende der im Grundgesetz gesetzten Frist Mann und Frau auch in Ehe und Familie gleichberechtigt sind. Im Bundestag allerdings einigten sich die Parteien erst im Jahr 1957 auf eine Reform – am 1. Juli 1958 trat das Interner Link: „Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts“ in Kraft. Die Erwerbstätigkeit der Ehefrau blieb in jenem Gesetzesentwurf jedoch weiter eingeschränkt: Nur wenn sie ihre Pflichten in Ehe und Familie nicht vernachlässigte, durfte sie arbeiten.

Auch das Scheidungsrecht folgte nach 1957 traditionellen Vorstellungen und beruhte weiterhin auf dem sogenannten Verschuldensprinzip. Wer sich scheiden lassen wollte, musste beweisen, dass der andere Partner Schuld am Scheitern der Ehe trug. Gründe konnten etwa Ehebruch oder schwere Pflichtverletzungen sein. Das Gericht musste klären, wer verantwortlich war, private Konflikte wurden öffentlich ausgetragen. Der Schuldspruch in einem Verfahren hatte für Frauen in der Regel schwerwiegendere Folgen als für Männer. Ihnen wurde häufig die finanzielle Grundlage entzogen, während die Männer davon unberührt blieben. Aus wirtschaftlichen Gründen konnten sich daher viele Frauen eine Scheidung nicht leisten.

Familienrecht: Ein rechtlicher Rahmen für den privatesten Lebensbereich

Das Familienrecht regelt, wie Menschen zusammenleben: Ehe, Partnerschaften, Scheidung, Unterhalt. Somit dient es auch als gesellschaftliches Steuerungsinstrument. Der Staat setzt so Rahmenbedingungen für Rollenverteilung, Verantwortung und Schutz in Familien. Die verfassungsrechtliche Grundlage bildet in der Bundesrepublik Deutschland Externer Link: Artikel 6 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie unter besonderen staatlichen Schutz stellt. Früher gab das Recht klare Rollen vor, heute betont es vor allem Gleichberechtigung, individuelle Freiheit und den Schutz von Kindern.

Debatte in Gesellschaft und Parlament

Auch in der westdeutschen Gesellschaft gerieten die alten Rollenbilder in den 1960er-Jahren immer mehr ins Wanken. Interner Link: Die Studentenbewegung stellte gesellschaftliche Autoritäten und Traditionen grundsätzlich in Frage, die Frauenbewegung verlangte gleiche Rechte und mehr Selbstbestimmung für Frauen. Auch der Alltag vieler Familien änderte sich allmählich. Immer mehr Frauen gingen arbeiten, viele Paare wollten ihre Beziehung als Partnerschaft auf Augenhöhe gestalten. Das bestehende Familienrecht passte immer weniger zur gesellschaftlichen Realität.

Anfang der 1970er-Jahre begann schließlich auch eine intensive politische Debatte über eine Reform der Regeln für Ehe und Scheidung. Die Abgeordneten im Bundestag stritten weniger um juristische Details als über grundlegende Vorstellungen von Familie und Gesellschaft. Die Regierung aus SPD und FDP unter Kanzler Willy Brandt wollte eine Reform, die die Entscheidungshoheit des Mannes in der Ehe endgültig abschaffte. Der damalige Bundesjustizminister Gerhard Jahn (SPD) erklärte 1973 in einer Bundestagsdebatte: „Der bis zum heutigen Tage bestehende einseitige Vorrang des Mannes darf nicht länger aufrechterhalten bleiben.“ Er forderte ein Eherecht, „das dem partnerschaftlichen Eheverständnis entspricht“.

Umstritten war in der Parlamentsdebatte vor allem das Scheidungsrecht. Die Regierung wollte das alte Verschuldensprinzip abschaffen, entscheidend sollte stattdessen sein, ob eine Ehe tatsächlich gescheitert ist. SPD-Politiker Hans-Jochen Vogel verteidigte den Ansatz im Bundestag. Er sagte: „Das neue Recht will nicht in erster Linie strafen und ahnden, sondern helfen.“ Die Opposition hingegen wollte das Schuldprinzip beibehalten. Einige Abgeordnete befürchteten, eine Liberalisierung des Scheidungsrechts könne die Ehe schwächen. Besonders heftig formulierte der CDU-Abgeordnete Carl Otto Lenz seine Ablehnung: „Dieses Gesetz ist frauenfeindlich. Dieses Gesetz ist männerfeindlich. Dieses Gesetz ist familienfeindlich.“

Was änderte sich mit der Reform von 1976?

Gegen den Widerstand der Opposition wurde die Reform 1976 vom Bundestag beschlossen. Sie trat am 1. Juli 1977 in Kraft. Von da an galt die Ehe als gleichberechtigte Lebensgemeinschaft, der Staat schrieb keine feste Rollenverteilung mehr vor. Eine weitere wichtige Neuerung war der Versorgungsausgleich: Die Partner teilten nun ihre während der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Bis heute soll diese Regel jenen Partner schützen, der wegen Kindererziehung oder Hausarbeit weniger arbeitet.

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Das neue Recht will in dem Falle eines solchen Scheiterns nicht in erster Linie strafen und ahnden, sondern helfen und dafür sorgen, dass Eheleute ohne Hass (...) mit einem Minimum an Bitterkeit und einem Maximum an Fairness auseinander gehen.

Auch das Scheidungsrecht änderte sich nun grundlegend. Das neue Gesetz führte das sogenannte Zerrüttungsprinzip ein. Entscheidend ist seitdem nicht mehr die Schuldfrage. In der Regel reicht für eine Scheidung eine einjährige Trennung aus, wenn beide Partner die Scheidung wollen. Wenn nur ein Partner die Scheidung beantragt, wird die Ehe nach drei Jahren räumlicher Trennung geschieden. In Bezug auf Unterhaltszahlungen nach einer Scheidung wurden 1976 konkrete Unterhaltstatbestände ins Gesetz aufgenommen. Danach besteht ein Anspruch auf Unterhalt nur noch bei Bedürftigkeit, etwa wegen Kinderbetreuung, Krankheit, fehlender Erwerbsmöglichkeit oder in besonderen Fällen.

Außerdem schuf der Gesetzgeber spezielle Familiengerichte. Unterhalt, Sorgerecht und die Aufteilung von Vermögen mussten bis dahin an drei unterschiedlichen Gerichten geregelt werden – dem Landgericht, dem Vormundschafts- und dem Amtsgericht.

Deutschland war mit dieser Reform Teil eines breiteren europäischen Trends zur Liberalisierung des Familienrechts, wenn auch später als manche seiner Nachbarländer. Die DDR hatte bereits 1955 das Zerrüttungsprinzip eingeführt und 1965 fest im Familiengesetzbuch (FGB) verankert.

Ehe und Familienrecht in der DDR

Mit der Teilung Deutschlands 1949 entwickelten sich das Eherecht und die Familienpolitik in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und der westdeutschen Bundesrepublik zunächst sehr unterschiedlich. Die DDR setzte nicht auf das traditionelle bürgerliche Familienmodell, sondern auf Gleichberechtigung durch Erwerbsarbeit. Auch deshalb, weil sie auf Frauen als Arbeitskräfte angewiesen war. Die Verfassung von 1949 garantierte die Gleichstellung von Frauen, gleichen Lohn, Mutterschutz sowie gleiche Rechte auf Bildung und freie Berufswahl für Frauen und Männer.

Das Gesetz zum Mutter- und Kinderschutz von 1950 stärkte die Rechte von Frauen in der DDR weiter, etwa durch die die Einführung der Gütertrennung und die Aufhebung des Entscheidungsrechts des Ehemanns. Beide Ehepartner sollten gleichberechtigt in allen Familien- und Kinderangelegenheiten entscheiden. Die Gleichberechtigung galt als wichtige Errungenschaft und wurde durch eine an die Arbeitszeiten der Eltern angepasste Infrastruktur von Kinderkrippen und Schulhorten und durch sozialpolitische Leistungen unterstützt. So konnten Frauen Beruf und Familie verbinden, ihre Erwerbsquote deutlich höher als in Westdeutschland. Gleichzeitig wurde auch in der DDR die Hauptlast der Familienarbeit zumeist weiter von den Frauen getragen.

Die Reform des Familien- und Eherechts in der DDR im Jahr 1965, verankert im Familiengesetzbuch (FGB), war ein zentraler Bestandteil der sozialistischen Familienpolitik. Die Reform schaffte u.a. das Verschuldensprinzip bei Scheidungen ab und ersetzte es durch das reine Zerrüttungsprinzip ohne gesetzliche Trennungsfristen. Das FGB betonte zudem die partnerschaftliche Aufteilung von Arbeit, Hausarbeit und Kindererziehung, um die Berufstätigkeit der Frau zu unterstützen. Zudem wurden die Rechte der Mutter, insbesondere auch bei nichtehelichen Kindern, im Rahmen der Reform gestärkt. Unterhaltsansprüche für Ehepartner wurden stark eingeschränkt und blieben selten. Zahlungen dienten vornehmlich für den Unterhalt der Kinder.

Nach offiziellen Angaben waren in der DDR in den 1980er-Jahren mehr als 80 Prozent aller Frauen im erwerbstätigen Alter berufstätig. Trotz rechtlicher Gleichstellung und hoher Berufstätigkeit verblieb die Haus- und Familienarbeit überwiegend bei den Frauen. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie war oft eine „Doppelbelastung“ für Mütter.

Interner Link: Weitere Informationen zum Eherecht in Ost und West finden Sie hier.

Veränderungen seit 1976

Angesichts gesellschaftlicher Veränderungen und neuer Debatten, änderten sich auch das Familien- und Eherecht stets und vielfach weiter – auch nach der deutschen Wiedervereinigung: 1993 reformierte der Gesetzgeber beispielsweise das Namensrecht. Seitdem können Ehepartnerinnen ihre eigenen Familiennamen behalten. Seit 1997 ist zudem Vergewaltigung in der Ehe strafbar.

Zitat

Lange Zeit ist gesagt worden, dies sei ein Kavaliersdelikt und die Frauen hättenden Männern zur Verfügung zu stehen. Dies ist völlig abwegig. Ich halte es für verächtlich, daß wir so lange brauchten, um das Selbstverständliche zu tun.

Ebenfalls 1997 stärkte etwa eine Reform des Kindschaftsrechts die Rechte nichtehelicher Kinder. Im Jahr 2008 wurde das Unterhaltsrecht geändert: Seitdem haben ehe- und nichteheliche Kinder Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen der Ex-Partnerin oder des Ex-Partners. 2001 hatte Deutschland die eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt und 2017 öffnete der Bundestag schließlich die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.

Aktuelle Debatten

Auch aktuell gibt es Debatten um das Ehe- und Familienrecht in Deutschland. Dabei geht es etwa um die Anerkennung von Elternschaft in gleichgeschlechtlichen Familien. Bei lesbischen Paaren gilt bislang nur die gebärende Frau als Mutter, die zweite Mutter muss das Kind erst adoptieren. Einige politische Interessenverbände fordern, dass künftig in gleichgeschlechtlichen Paaren beide Frauen von Geburt an rechtlich als Eltern anerkannt werden – denn ein Mann in einer heterosexuellen Beziehung ist automatisch der rechtliche Vater eines Kindes, wenn er die Rolle anerkannt hat oder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Frau verheiratet war, auch wenn er selbst nicht der biologische Vater ist.

Auch beim Unterhaltsrecht gibt es Forderungen nach Reformen. Der Grundsatz „eine(r) betreut, eine(r) zahlt“ soll abgeschafft werden, denn die wenigsten Kinder geschiedener Paare leben heute ausschließlich bei einem Elternteil. Der Deutsche Juristinnenbund, der sich als Verein für die Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frauen einsetzt, fordert, die ungleiche Verteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit sowie die daraus resultierenden finanziellen Nachteile für Frauen – von geringeren Einkommen bis hin zu Altersarmut – stärker zu berücksichtigen und auszugleichen. Dafür sind insbesondere Reformen im Unterhaltsrecht notwendig, die Care-Arbeit anerkennen, nichteheliche Mütter besser absichern und eine gerechtere Verteilung finanzieller Lasten im Trennungs- und Scheidungsfall gewährleisten.

Ein weiteres Thema der aktuellen Debatte ist ein größerer juristischer Schutz gegen Partnerschaftsgewalt. Laut dem Deutschen Juristinnenbund fehlt es an verpflichtenden Fortbildungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für die in diesen Verfahren beteiligten Berufsgruppen – nicht nur in der Justiz, sondern auch bei Sachverständigen und Verfahrensbeiständen sowie Jugendämtern und der Polizei. Das führe dazu, dass Partnergewalt in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren bisher nur unzureichend berücksichtigt werde.

Immer wieder steht auch das sogenannte Ehegattensplitting in der Diskussion. Kritiker bemängeln, dass das Verfahren bei der Berechnung der Einkommensteuer moderne Partnerschaftsmodelle nicht ausreichend berücksichtige. Es begünstige vor allem gutverdienende verheiratete Paare mit ungleich verteiltem Einkommen und stärke, so die Kritiker, damit traditionelle Rollenverteilungen, bei denen häufig Frauen ihre Berufskarriere zurückstellen. Befürworter des Ehegattensplittings argumentieren, dass die bisherige Regelung Familien mit Einverdienermodell entlaste, in denen sich ein Ehepartner vorrangig um die Care-Arbeit kümmert.

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