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Strafmündigkeit | bpb.de

Strafmündigkeit

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon S grün (© Stefan Eling)

Mündig mit 18

Jemand ist mündig, wenn er die Volljährigkeit erreicht hat, in Deutschland also mit 18 Jahren. Das bedeutet, dass dann das Erziehungsrecht und die gesetzliche Verantwortung der Eltern endet.

Strafmündig oft schon früher

Strafmündig allerdings kann ein Jugendlicher schon vor dem 18. Lebensjahr sein. Das ist der Fall, wenn er die Fähigkeit hat einzusehen, dass er ein Unrecht, eine strafbare Handlung begangen hat. Zum Teil strafmündig sind Jugendliche ab ihrem 14. Geburtstag. Sie werden unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Taten verantwortlich gemacht und nach dem Jugendstrafrecht verurteilt. Noch nicht strafmündig sind nach dem deutschen Gesetz alle Kinder unter 14 Jahren. Sie müssen – jedenfalls vor Gericht – noch nicht die Verantwortung für ihre Straftaten übernehmen.

Jugendstrafrecht gilt manchmal länger

Voll strafmündig ist man ab dem 18. Geburtstag. Allerdings kann auch ein Volljähriger noch bis zum Alter von 21 Jahren unter das Jugendstrafrecht fallen. Das hängt davon ab, wie der Richter seine Chancen beurteilt, wieder ins normale Leben zurück zu finden. Wenn der Angeklagte zum Beispiel seine Tat bereut und glaubhaft machen kann, dass er eine Ausbildung machen und sich an die Gesetze halten wird, kann das Urteil zu seinen Gunsten ausfallen.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten