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Asylverfahren | bpb.de

Asylverfahren

Im Asylverfahren wird geprüft, ob eine ausländische Person, die einen Asylantrag gestellt hat, nach geltendem Recht schutzberechtigt ist und ihr ein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht gewährt wird. In Deutschland erhalten Asylbewerberinnen und Asylbewerber für die Dauer des Verfahrens eine Interner Link: Aufenthaltsgestattung.

Für die Durchführung der Asylverfahren ist in Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Nachdem Asylsuchende registriert und nach dem Interner Link: Königsteiner Schlüssel einem Bundesland zugewiesen wurden, stellen sie bei der zuständigen Außenstelle des BAMF einen persönlichen Antrag auf Asyl – nun gelten sie als Asylbewerber/-innen. Die Behörde prüft zunächst, ob ein anderer EU-Staat nach der Dublin-III-Verordnung für das Asylverfahren zuständig ist. Ist dies der Fall, kann der Asylantrag als formal „unzulässig” ablehnt werden und eine Überstellung in das zuständige Land erfolgen. Erkennt das BAMF die Zuständigkeit an oder konnte die Überstellung in den eigentlich zuständigen Staat nicht (fristgerecht) durchgeführt werden, erfolgt eine persönliche Anhörung zu den individuellen Fluchtgründen. Die Anhörung wird protokolliert und ist die Basis für die Entscheidung des BAMF über den Asylantrag. Es prüft dabei im Wesentlichen auf der Grundlage des Asylgesetzes, ob die Voraussetzungen für eine von vier verschiedenen Schutzformen vorliegen: Interner Link: Asylberechtigung, Interner Link: Flüchtlingsschutz, Interner Link: subsidiärer Schutz, Interner Link: Abschiebungsverbot. Fällt die Entscheidung positiv aus, erhält die Person von der für sie zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis. Wird der Asylantrag hingegen abgelehnt, erhält die Person kein Aufenthaltsrecht und muss Deutschland verlassen. Tut sie dies nicht freiwillig, droht eine Interner Link: Abschiebung. Ist eine Rückführung ins Herkunftsland nicht möglich, kann die Ausländerbehörde eine Interner Link: Duldung erteilen und damit die Abschiebung vorübergehend aussetzen. Gegen die Entscheidung des BAMF kann Klage eingereicht werden. Das Gericht prüft dann die Entscheidung der Asylbehörde. Kommt es zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung erfüllt werden, hebt es den Asylbescheid auf und verpflichtet das BAMF, einen Schutzstatus zu gewähren. Bestätigt es hingegen die Entscheidung des BAMF, den Asylantrag abzulehnen, bleibt die Ausreisepflicht bestehen.

(Quelle: Externer Link: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)

Fussnoten