Gesetzlich geregeltes, förmliches Interner Link: Rechtsmittel, das gegen Interner Link: Entscheidungen von Gerichten (Beschlüsse, Verfügungen, Anordnungen) eingelegt werden kann. Vor dem Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) können ausschließlich B. eingelegt werden.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: