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Notstand | bpb.de

Notstand

1) Im verfassungsrechtlichen Sinne bezeichnet N. eine Situation, in der durch äußere oder innere Einflüsse der Bestand, die Sicherheit bzw. die innere Ordnung eines Interner Link: Staates gefährdet sind.

Das dt. N.-Recht (N.-Verfassung) unterscheidet zwischen innerem N., d. h. »einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes« (Art. 91 Abs. 1 GG; Art. 87 a Abs. 4 GG), dem Katastrophenfall bzw. dem zivilen N. (Art. 35 Abs. 2 und 3 GG) sowie dem äußeren N., bei dem drei Stufen gelten: a) der Spannungsfall (Art. 80 a und 87 a Abs. 3 GG), b) die Vorsorge für den Interner Link: Verteidigungsfall (Art. 115 c GG) und c) der Verteidigungsfall (Art. 115 a-115 Abs. l GG).

2) Im juristischen Sinne besteht dann ein N., wenn ein Rechtsgut (z. B. Schutz des eigenen Lebens) nur durch Verletzung eines anderen Rechtsgutes gesichert werden kann (z. B. Notwehr).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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