G. bezeichnet die in Art. 81 GG beschriebene Situation, dass der Interner Link: Bundeskanzler/Bundeskanzlerin über keine Interner Link: Mehrheit im Interner Link: Parlament verfügt, der/die Interner Link: Bundespräsidentin/Bundespräsident aber den Interner Link: Bundestag nicht auflöst (z. B. aufgrund innerer oder äußerer Krisen). Lehnt der Bundestag in dieser »Regierungskrise« einen von der Interner Link: Bundesregierung als dringlich bezeichneten Gesetzentwurf ab, kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung und mit Zustimmung des Bundesrats den G. erklären, d. h., die Bundesregierung kann für einen Zeitraum von sechs Monaten Gesetzesvorlagen auch ohne Zustimmung des Bundestages umsetzen.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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