Liegt vor, wenn der Interner Link: Gläubiger die ihm geschuldete, richtig angebotene Leistung nicht annimmt. Vorschriften zum Schutz des Interner Link: Schuldners in diesem Falle finden sich in §§ 293 ff. BGB. Insbesondere geht die Interner Link: Gefahrtragung auf den Gläubiger über. Siehe auch Interner Link: Verzug.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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