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Gefahrtragung | bpb.de

Gefahrtragung

In einem Interner Link: Schuldverhältnis kann die Interner Link: Leistung durch Zufall, also ohne Verantwortlichkeit (Interner Link: Verschulden) des Interner Link: Gläubigers oder auch des Interner Link: Schuldners, nicht möglich sein (Interner Link: Unmöglichkeit). Dann stellt sich die Frage, wer dieses Risiko tragen soll. Wenn z. B. ein Pkw verkauft (Interner Link: Kaufvertrag) und vor Übergabe an den Käufer durch einen von einem Dritten verursachten Interner Link: Unfall zerstört wird, dann kann der Verkäufer seine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht mehr erfüllen. Ob der Käufer trotzdem den Kaufpreis zahlen muss oder nicht, hängt davon ab, wer die Gefahr trägt. Grundsätzlich muss dies bis zur Übergabe der Verkäufer, es sei denn, der Käufer ist im Interner Link: Annahmeverzug, d. h., es lag an ihm, dass die Übergabe nicht bereits vereinbarungsgemäß stattgefunden hat.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten

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