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Arbeitnehmerfreizügigkeit | bpb.de

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Gibt jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats Interner Link: Mitgliedsstaat der Europäischen Union (Interner Link: Europäische Union (EU)) das Interner Link: Recht auf freien Zugang zu einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat (Art. 45 AEUV). Eingeschlossen ist die Erlaubnis, sich auf eine angebotene Stelle zu bewerben, sich im Mitgliedsstaat frei zu bewegen, sich dort aufzuhalten und nach den für Arbeitnehmerinnen und Interner Link: Arbeitnehmer dieses Interner Link: Staates geltenden Vorschriften eine Beschäftigung auszuüben sowie auch nach Beendigung der Beschäftigung im Hoheitsgebiet dieses Staates zu verbleiben. Das Diskriminierungsverbot, das diese Interner Link: Grundfreiheiten enthält, gilt ausdrücklich nicht für die öffentliche Interner Link: Verwaltung. Beamte müssen in Deutschland weiterhin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Jeder EU-Bürger ist berechtigt, sich ohne Bedingungen und Formalitäten drei Monate im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Landes aufzuhalten, sofern er über einen gültigen Ausweis verfügt. Arbeitssuchende haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Interner Link: Europäischer Gerichtshof (EuGH)) ohne weitere Bedingungen ein Interner Link: Aufenthaltsrecht von mehr als sechs Monaten. In Deutschland wurde über die Frage gestritten, ob und ab wann zugewanderte EU-Bürger ein Recht auf steuerfinanzierte Sozialleistungen haben. Nachdem der EuGH den Interner Link: Anspruch eines nicht erwerbstätigen Unionsbürgers, der in den Aufnahmemitgliedsstaat allein zu dem Zweck eingereist war, um Leistungen zu beantragen (Rechtssache C-333/13 Dano), zurückgewiesen hatte, wurde in Deutschland gesetzlich festgehalten, dass Ausländer aus anderen EU-Staaten, die kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz der EU haben, generell von der Interner Link: Grundsicherung für Arbeitsuchende (Interner Link: Arbeitslosengeld II) und der Interner Link: Sozialhilfe ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für alle, die ihr Aufenthaltsrecht verloren haben. Wer allein zur Arbeitssuche einreist, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Erst nach einem 5-jährigen Aufenthalt in Deutschland erhalten Ausländer Leistungen im jeweiligen Leistungssystem, es sei denn, die betreffende Person ist Arbeitnehmer. Sog. Aufstocker können einen Anspruch auf ergänzende SGB-II-Leistungen haben, wenn die jeweilige Arbeit nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Arbeitssuchende EU-Bürger können ein Überbrückungsgeld beantragen. Die Hilfe soll für höchstens 4 Wochen den unmittelbaren Bedarf für Essen, Unterkunft, Körperpflege und medizinische Versorgung abdecken. Danach sollen die Betroffenen ein Interner Link: Darlehen erhalten können, das ihnen die Reise zurück in ihr Heimatland finanziert.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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