Aufgabe der E. ist es, Personen, die durch eine Interner Link: Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 53 Abs. 1 SGB XII), eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Interner Link: Menschenwürde entspricht, und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der ab dem 1.1.2020 geltenden Fassung). Leistungen der E. umfassen Interner Link: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Interner Link: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Interner Link: Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Interner Link: Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 102 SGB IX, Fassung ab 1.1.2020). E. wird nur nachrangig gewährt. Nur wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, bekommt E. (§ 91 SGB IX, Fassung ab 1.1.2020). Die zuständigen Träger der E. bestimmen die Länder (§ 94 SGB IX).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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