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Eingruppierung

Ermittlung einer Entgeltgruppe für die Vergütung der Leistung in einem Arbeitsverhältnis. Die Vergütungsordnungen, auf denen die E. basiert, werden i. d. R. von den Tarifvertragsparteien vereinbart (Entgelttarifvertrag, Lohn- oder Gehaltstarifvertrag, Entgeltordnung), können aber auch als Interner Link: Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung zwischen dem Interner Link: Betriebsrat und dem Arbeitgeber abgeschlossen oder vom Arbeitgeber einseitig aufgestellt werden. Die Entgeltgruppen in Vergütungsordnungen sind aufgrund allgemeiner Tätigkeitsmerkmale und persönlicher Voraussetzungen (Interner Link: Berufsausbildung, Hochschulabschluss) unterschieden. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (körperlich schweres Arbeiten, Anweisungsbefugnis über mindestens 5 ständig beschäftigte Arbeitnehmer, vielseitige Fachkenntnisse) werden meistens durch Regelbeispiele, also Bezeichnungen konkreter Tätigkeiten, ergänzt. Die E. erfolgt erstmals mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses und kann sich im Verlauf dessen ändern. Im Fall einer falschen Zuordnung sollte dem Arbeitgeber gegenüber die E. in die richtige Entgeltgruppe, verbunden mit dem Interner Link: Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags, der sich durch die richtige Entgeltgruppe ergibt, schriftlich geltend gemacht werden. Ist diese Geltendmachung erfolglos, kann Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben werden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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