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Ermessen | bpb.de

Ermessen

Das Wörtchen »kann« in einer gesetzlichen Norm deutet i. d. R. auf ein E. der Interner Link: Behörde hin. Das E. unterscheidet die Norm von der gebundenen Norm (Interner Link: Norm, gebundene). Bei einer Ermessensnorm wird der Behörde das Recht eingeräumt zu entscheiden, ob sie einschreitet (Entschließungsermessen) und wie sie möglicherweise einschreitet (Auswahlermessen). Z. B. hat eine Behörde bei Interner Link: Ordnungswidrigkeiten, etwa im Straßenverkehr, sowohl ein Entschließungsermessen, d. h., sie muss nicht jeden Verstoß verfolgen, als auch ein Auswahlermessen, d. h. meistens, sie entscheidet über die Höhe des Bußgeldes.

Ermessensvorschriften räumen der Behörde also einen Entscheidungsspielraum ein. Interner Link: Gerichte sind deshalb bei der Rechtmäßigkeitskontrolle solcher Entscheidungen beschränkt. Sie prüfen nur, ob ein Interner Link: Ermessensfehler vorliegt, d. h., sie dürfen das E. der Behörde nicht durch ein gerichtliches E. ersetzen, also durch eigene Erwägungen, was das Gericht für sinnvoll und vernünftig hält.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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