Der Interner Link: Staat darf nur aufgrund eines Interner Link: Gesetzes oder durch ein Gesetz in Interner Link: Grundrechte eingreifen. Da Art. 2 Abs. 1 GG in weitem Umfang die Interner Link: allgemeine Handlungsfreiheit schützt, braucht es in einer Vielzahl von Fällen eine gesetzliche Vorschrift, die einen Eingriff erlaubt. Diese nennt man E. Sie ermächtigt den Staat unter bestimmten Bedingungen, die in der Vorschrift selbst und in anderen Vorschriften normiert sind, den Bürger zu belasten oder ihn in seiner Freiheit zu beschränken (Interner Link: Schranken). Siehe auch Interner Link: Kompetenz
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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