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Finderlohn | bpb.de

Finderlohn

Wer einen Interner Link: Fund macht, soll durch den F. dazu motiviert werden, dafür zu sorgen, dass die Interner Link: Sache zurück zu ihrem Eigentümer bzw. zum sonst Berechtigten kommt. Nach § 971 BGB kann deshalb der Finder bis zu einem Wert der Sache von 500 € einen F. von 5 % verlangen; ist die Sache wertvoller oder ein Tier 3 %. Hat die Sache nur einen Wert für den Eigentümer oder Berechtigten, ist der F. nach freiem Ermessen zu bestimmen. Verheimlicht der Finder jedoch den Fund, hat er keinen Interner Link: Anspruch auf F. und macht sich strafbar (Interner Link: Unterschlagung).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten