Wenn jemand eine fremde Sache (Interner Link: Sache, fremde) findet, ist er verpflichtet, den F. dem Eigentümer oder einer zuständigen Interner Link: Behörde (z. B. Fundbüro) anzuzeigen und die Sache abzuliefern. Dafür hat er einen Interner Link: Anspruch auf Interner Link: Finderlohn. Dieser Anspruch entsteht aus einem gesetzlichen Interner Link: Schuldverhältnis und ähnelt der Interner Link: Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Genauere Regelungen finden sich im Interner Link: Sachenrecht (§§ 965 ff. BGB). Diese dienen dem Schutz des Interner Link: Eigentums im Interner Link: Zivilrecht. Die Interner Link: Unterschlagung einer gefundenen Sache ist zudem strafbar (Interner Link: Strafbarkeit).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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