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Freihandelsvertrag | bpb.de

Freihandelsvertrag

Mit dem Begriff Freihandel wird eine wirtschaftsliberale Außenhandelspolitik bezeichnet. In Abgrenzung dazu bezeichnet »Gewerbefreiheit« die Durchsetzung einer nachfeudalen, liberalen Wirtschaftsordnung nach innen. Freihandel definiert eine Politik, in der die Interner Link: Regierung Im- und Exporte in keiner Weise benachteiligt oder diskriminiert, etwa durch Schutzzölle oder Devisenbeschränkungen. Grundlage der Freihandelstheorie sind die Ideen von Adam Smith und David Ricardo. Essenzieller Bestandteil des »Freihandels« ist der »freie« Warenverkehr (Interner Link: Warenverkehrsfreiheit), der durch den Abbau von Zöllen erleichtert wird. Das eigentliche Kernstück der »modernen« Freihandelsabkommen ist aber der Abbau von nicht tarifären Handelshemmnissen (»Non-tariff Barriers«, NTBs). Nicht tarifäre Handelshemmnisse sind z. B. mengenmäßige Beschränkungen: Der Importstaat gestattet nur die Einfuhr einer bestimmten Menge von Waren. Es darf z. B. nur eine bestimmte Zahl an Autos, Tonnen Stahl oder Liter Wein eingeführt werden. Das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen findet sich bereits in den EU-Verträgen (Interner Link: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Interner Link: Vertrag über die Europäische Union (EUV)) und im Interner Link: General Agreement on Tariffs and Trade (GATT). Ein weiterer Schritt im freien Warenverkehr ist das Verbot von »Maßnahmen gleicher Wirkung« wie mengenmäßige Beschränkungen. Das sind alle Maßnahmen, mit denen der Handel zwischen den Interner Link: Staaten faktisch erschwert oder ganz verhindert wird. Was man unter faktischer Erschwerung versteht, lässt sich sehr eng oder sehr weit interpretieren. Zu denken ist z. B. an die Pflicht, bestimmte Produkte als »gentechnisch verändert« zu kennzeichnen oder mit dem Hinweis »Rauchen gefährdet die Gesundheit« zu versehen. Das lässt sich als faktische Erschwerung verstehen oder eben auch nicht, wenn man von einem mündigen Konsumenten ausgeht, der das Interner Link: Recht hat, auf Interner Link: Gefahren hingewiesen zu werden. Moderne F. garantieren überdies freien Dienstleistungsverkehr, einschließlich von Finanzdienstleistungen und freien Kapitalverkehr. Darüber hinaus haben die Staaten begonnen, nicht staatliche Interner Link: Schiedsgerichte einzurichten, die darüber entscheiden sollen, ob eine staatliche Maßnahme eine unzulässige Eigentumsbeschränkung für den Investor aus dem Vertragsstaat darstellt und deshalb schadensersatzpflichtig (Interner Link: Schadensersatz) ist.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten