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Gemeinderat | bpb.de

Gemeinderat

Parlament einer Interner Link: Kommune oder Interner Link: Gemeinde. Der G. ist grundsätzlich befugt, über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten und zu beschließen. Diese sog. Allzuständigkeit wird aber in der Wirklichkeit sehr eng begrenzt durch die Bundes- und Landesgesetze, an die sich die Gemeinde halten muss und die den Gemeinden vielfältige Aufgaben und Pflichten – von der Ausstellung von Personalausweisen über die Schulen bis zur Sozialhilfe – zuweisen. G. werden von den Bürgern der Gemeinde in freien und gleichen Wahlen gewählt. Näher ausgestaltet wird die Wahl in den Kommunalwahlgesetzen der Interner Link: Länder.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten

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