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Gemeinsame Einrichtung | bpb.de

Gemeinsame Einrichtung

Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde (§ 44b SGB II), namentlich der Träger der Leistungen nach dem Interner Link: Sozialgesetzbuch (SGB) II (Interner Link: Bürgergeld). Sie besteht aus der Interner Link: Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern (§ 6 SGB II), um die Aufgaben nach dem SGB II nach einheitlichen Maßstäben wahrzunehmen und die Leistungen aus einer Hand anbieten zu können. G. führen die Bezeichnung Interner Link: Jobcenter (§ 6d SGB II) und sind befugt, Interner Link: Bescheide und Interner Link: Widerspruchsbescheide zu erlassen. Ihre zentralen Organe sind der Geschäftsführer (§ 44d SGB II) sowie die Trägerversammlung (§ 44c SGB II). Die Aufgaben der G. werden von Interner Link: Beamten und Interner Link: Arbeitnehmern der Träger erledigt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten