Kommunalrechtlich eine Gebietskörperschaft (Interner Link: Körperschaft, Gebiets-), also ein durch Gebietsgrenzen festgelegtes Territorium, das als G. anerkannt ist und ein Interner Link: Selbstverwaltungsrecht besitzt. G. ist der kommunalrechtliche Oberbegriff für Interner Link: Städte und G., die sich in ihrer Größe unterscheiden. G. haben gemäß Art. 28 Abs. 2 GG ein Selbstverwaltungsrecht, was im Interner Link: Grundgesetz (GG) beschrieben wird als Recht, »alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln«. Die G. hat gewissermaßen eine Zwitterstellung: Sie ist einerseits Teil der staatlichen Interner Link: Verwaltung und vollzieht die staatlichen Gesetze – so werden etwa Personalausweise von der G. ausgestellt. Andererseits regelt sie ihre eigenen Angelegenheiten autonom, weshalb das Grundgesetz vorschreibt, dass Interner Link: Länder, Interner Link: Kreise und G. eine Volksvertretung haben müssen. Ein Teil der Rechtswissenschaft bezeichnet die G. aufgrund dieser »gemischten« Aufgaben als Interner Link: mittelbare Staatsverwaltung und grenzt die Selbstverwaltung scharf von Interner Link: Demokratie ab, die es erst auf Länderebene geben könne. Das ist wenig überzeugend. Die G. ist in örtlichen Angelegenheiten demokratisch organisiert, die lokale Organisationsform einer demokratischen Gesellschaft. Gleichzeitig übernimmt die Gemeindeverwaltung einen Teil des Gesetzesvollzugs, was sowohl Bundes- als auch Landesgesetze betrifft. G. ist örtliche Demokratie mit Verwaltungsstrukturen, die auch überörtliche Gesetze vollzieht (➠ Abb. »Aufgaben der Gemeinden«, ➠ Abb. »Gemeinden im Staatsaufbau«).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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