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Gerichtsbarkeit, ordentliche | bpb.de

Gerichtsbarkeit, ordentliche

Für das Interner Link: Zivilrecht und das Interner Link: Strafrecht zuständige Interner Link: Gerichte (siehe Interner Link: Rechtsgebiete und Interner Link: Instanzenzug). Der Begriff lässt sich nur historisch verstehen, da er ursprünglich zur Abgrenzung von der Verwaltungsrechtspflege diente, in welcher Interner Link: Beamte (außerordentlich) tätig waren.

Hintergrund war das besondere Interesse des Interner Link: Staates, dass die Entscheidungen der Interner Link: Verwaltung nicht von unabhängigem Personal (Interner Link: Richter) überprüft wurden. Die Beibehaltung der Bezeichnung ist reine Tradition. Heute sind wegen Interner Link: Gewaltenteilung und Interner Link: Rechtsstaatlichkeit auch die Interner Link: Verwaltungsgerichte mit unabhängigen Richtern besetzt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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