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Gewaltmonopol | bpb.de

Gewaltmonopol

Ausschließliche Kompetenz des Interner Link: Staates, physische Gewalt gegenüber Bürgern anzuwenden, indem sie z. B. eingesperrt oder einer »polizeilichen Maßnahme« unterzogen werden, die mit Gewalt verbunden ist – Juristen sprechen von unmittelbarem Zwang (Interner Link: Zwang, unmittelbarer). Natürlich ist es faktisch nicht nur der Staat, der Gewalt anwendet, aber er nimmt für sich in Anspruch, dass er der Einzige ist, der dies legitimerweise darf. Die Interner Link: Legitimität unterscheidet ihn von einer Verbrecherorganisation, in der es auch ein faktisches G. geben kann. Das G. ist ein zivilisatorischer Fortschritt, soweit die staatliche Gewalt durch demokratische und rechtsstaatliche Mittel gezügelt wird, weil so das Recht des Stärkeren aufgehoben ist. Umgekehrt: Wo diese Bindungen fehlen, wie im NS-Regime, kann die staatliche Allmacht, der gewaltige Machtapparat, der mit Militär und Polizei vom Staat aufgebaut wurde, um so fürchterlicher wirken und eine erhebliche Beeinträchtigung für den Bürger in seinen Freiheiten darstellen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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