Öffentliches Verzeichnis, das beim jeweiligen Interner Link: Amtsgericht (AG) seit 2007 vollständig elektronisch geführt wird. Jeder kann es einsehen. Interner Link: Kapitalgesellschaften (z. B. eine Interner Link: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) werden in Teil B eingetragen, alle übrigen Unternehmen (insbesondere Interner Link: Kaufmann und Interner Link: Personengesellschaften) in Teil A. Eintragungspflichtig sind die wichtigsten rechtlichen Verhältnisse und Interner Link: Tatsachen. Dazu gehört u. a. der Name des Unternehmens (Interner Link: Firma) und wer berechtigt ist, das Unternehmen zu vertreten (Interner Link: Stellvertretung, Interner Link: Vertretungsmacht, Interner Link: Prokura). Änderungen sind dem H. mitzuteilen. Das Register begründet einen Interner Link: Rechtsschein zugunsten Dritter, die auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen dürfen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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