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Prokura | bpb.de

Prokura

Interner Link: Vertretungsmacht, die ein Interner Link: Kaufmann seinem Mitarbeiter (dann Prokurist) mündlich oder schriftlich erteilen kann. Sie ist in den §§ 48 ff. HGB geregelt. Grundlage ist die Notwendigkeit von Arbeitsteilung. Die P. berechtigt zur wirksamen Interner Link: Stellvertretung für geschäftliche Angelegenheiten, auch vor Gericht, und begründet eine besondere Vertrauensstellung des Prokuristen. P. wird durch Interner Link: Rechtsgeschäft erteilt. Zum Schutz des Rechtsverkehrs ist sie sehr umfänglich und muss im Interner Link: Handelsregister eingetragen werden. Wer Geschäfte mit dem Prokuristen macht, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Firmeninhaber sich daran gebunden fühlt (Interner Link: Bindung an Rechtsgeschäfte). Ladenangestellte haben auch ohne P. Vertretungsmacht nach § 56 HGB für die dort anfallenden typischen Geschäfte.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten