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Heilung | bpb.de

Heilung

Interner Link: Verfahrensfehler und Formfehler behördlicher Entscheidungen wie etwa die fehlende Anhörung Betroffener können nachträglich geheilt werden: Die Anhörung wird nachgeholt. Die Heilungsvorschriften finden sich in unterschiedlichen Gesetzen. Grundsätzlich gilt, dass die Interner Link: Verwaltungsgerichte eine H. großzügig annehmen. Die H. kann bis zum Abschluss der letzten Interner Link: Tatsacheninstanz vorgenommen werden, d. h. sowohl im behördlichen Interner Link: Widerspruchsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als auch (in manchen Interner Link: Bundesländern) im Berufungsverfahren vor dem Interner Link: Oberverwaltungsgericht, da dies nach § 128 VwGO grundsätzlich eine Tatsacheninstanz ist. Einige Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) weichen jedoch an dieser Stelle vom Bundes-VwVfG ab (z. B. § 45 Abs. 2 LVwVfG NRW: »bis zum Abschluss der ersten Instanz«).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten