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Opportunitätsprinzip

Die §§ 153 ff. StPO geben der Interner Link: Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, im Bereich der leichteren Kriminalität von der Verfolgung einzelner Taten abzusehen. Das O. stellt eine Ausnahme vom Interner Link: Legalitätsprinzip dar. Gründe hierfür können sein: geringe Interner Link: Schuld des Beschuldigten; Interner Link: Auflagen und Interner Link: Weisungen reichen bereits aus, um auf den Täter einzuwirken; Verurteilung wegen einer anderen Straftat, sodass eine weitere Strafe nicht erheblich ins Gewicht fallen würde; Interner Link: Abschiebung des Beschuldigten. In zunehmendem Maße ist auch ein Interner Link: Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) Grundlage für die Nichterhebung einer Anklage. Ist die Tat bereits angeklagt, können Gericht und Staatsanwaltschaft gemeinsam von der weiteren Verfolgung absehen. Eine ähnliche Regelung gibt es für die Verfolgung von Interner Link: Ordnungswidrigkeiten (§ 47 OWiG).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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