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Mehrbedarf | bpb.de

Mehrbedarf

Das Interner Link: Bürgergeld nach dem Interner Link: Sozialgesetzbuch (SGB) II sieht neben dem gesetzlichen Interner Link: Regelbedarf und den Interner Link: Bedarfen für die Unterkunft und Heizung auch Leistungen im Falle eines M. vor, damit das Interner Link: Existenzminimum nicht unterschritten wird. Wann von einem entsprechenden M. auszugehen ist, der nicht von dem Regelbedarf gedeckt werden kann, hat der Gesetzgeber geregelt. So sieht das Gesetz M. z. B. bei Schwangerschaft vor (§ 21 Abs. 2 SGB II), für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II), im Falle einer medizinisch gebotenen kostenaufwendigen Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) oder soweit ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (§ 21 Abs. 6 SGB II). Wie hoch diese M. sind, ist zum Teil gesetzlich geregelt, zum Teil abhängig vom Einzelfall.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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