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Regelbedarf | bpb.de

Regelbedarf

Der Gesetzgeber arbeitet bei den existenzsichernden (Interner Link: Existenzminimum) Interner Link: Sozialleistungen oft mit Pauschalierungen, so beim Interner Link: Bürgergeld nach dem SGB II, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und bei der Interner Link: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Interner Link: Sozialhilferecht des SGB XII. Den Leistungsberechtigten wird ein R. gewährt, d. h. ein bestimmter festgelegter Geldbetrag zur Deckung des Lebensunterhalts (vgl. § 20 SGB II; §§ 27a, 28 SGB XII). Dieser R. umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile) sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der R. wurde zuletzt durch das Interner Link: Bürgergeld-Gesetz angehoben. Er beläuft sich seit dem 1.1.2023 für alleinstehende Erwachsene auf 502 € und bedarf der regelmäßigen Anpassung, um Veränderungen der Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Die Leistungsberechtigten müssen mit der Pauschale grundsätzlich auskommen. Im Einzelfall kann es in Betracht kommen, ein Interner Link: Darlehen (z. B. für Mietkaution nach § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) zu gewähren. In bestimmten Fällen können die Leistungsberechtigten auch einen Anspruch auf Interner Link: Mehrbedarf geltend machen. Nicht vom R. umfasst, sind weiterhin die Interner Link: Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II; § 35 SGB XII).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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