Die obersten Gerichte nach der jeweiligen Prozessordnung eines Bundeslandes. O. der Interner Link: Arbeitsgerichtsbarkeit sind die Landesarbeitsgerichte. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Interner Link: Gerichtsbarkeit, ordentliche) sind O. die Oberlandesgerichte (Interner Link: Oberlandesgericht (OLG)) bzw. in Berlin das Interner Link: Kammergericht (KG). Die Landessozialgerichte (LSG) sind die O. der Interner Link: Sozialgerichtsbarkeit, und in der Interner Link: Verwaltungsgerichtsbarkeit versteht man hierunter die Interner Link: Oberverwaltungsgerichte bzw. in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen die Verwaltungsgerichtshöfe. In der Interner Link: Finanzgerichtsbarkeit gibt es nur eine Interner Link: Tatsacheninstanz und dementsprechend auf Landesebene nur die Finanzgerichte. Diese werden in § 2 FGO als obere Landesgerichte bezeichnet.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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