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Verwaltungsgerichtsbarkeit | bpb.de

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Der Gerichtszweig, der öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verhandelt und entscheidet. Das sind i. d. R. solche Streitigkeiten, bei denen auf mindestens einer Seite ein staatliches Interner Link: Organ berechtigt oder verpflichtet ist. Beispiele: Eine Bürgerin klagt, um eine Schankerlaubnis (Gaststättenerlaubnis) zu erhalten (Bürger gegen Interner Link: Staat). Eine Interner Link: Gemeinde klagt gegen das Land (Interner Link: Bundesländer), weil ihre Planungshoheit verletzt wurde (Staat gegen Staat). Sie wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Interner Link: Gerichte ausgeübt (§ 1 VwGO). Dies sind im ersten Interner Link: Rechtszug das Interner Link: Verwaltungsgericht, weiterhin das Interner Link: Oberverwaltungsgericht und das Interner Link: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). In ihr gilt die Interner Link: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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