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Platzverweis

Zur Abwehr einer Interner Link: Gefahr für die öffentliche Sicherheit stehen der Interner Link: Polizei eine Reihe von Standardmaßnahmen zur Verfügung. Mit dem P. kann die Polizei einer Interner Link: Person vorübergehend den Aufenthalt an einem bestimmten Ort untersagen (z. B. § 34 PolG NRW). Wie lange und wie weit das räumliche Verbot sein kann, richtet sich nach dem Grundsatz der Interner Link: Verhältnismäßigkeit und darf nur dann gelten, wenn und solange eine Interner Link: Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten