In §§ 488 ff. BGB geregelter Interner Link: Vertrag zwischen einem Darlehensgeber (oft eine Bank) und einem Darlehensnehmer. Dabei überlässt der Darlehensgeber dem Vertragspartner einen Geldbetrag für eine bestimmte Zeit. Im Gegenzug entsteht ein Interner Link: Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme und auf Zahlung der vereinbarten Zinsen. Siehe auch Interner Link: Bonitätsprüfung, Interner Link: Vorfälligkeitsentschädigung und Interner Link: Verbraucherdarlehen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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