Im Interner Link: Zivilrecht teilweise vorgesehener Rückgriff eines Interner Link: Schuldners gegenüber einem Dritten. Wenn man z. B. betrunken mit einem Pkw einen Interner Link: Schaden verursacht, so zahlt zunächst die Interner Link: Haftpflichtversicherung als Schuldner an den Geschädigten (Direktanspruch gegen die Versicherung nach § 115 VVG). Die Interner Link: Versicherung kann jedoch den Schädiger in R. nehmen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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