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Rufbereitschaft | bpb.de

Rufbereitschaft

Liegt vor, wenn der Interner Link: Arbeitnehmer sich an einem selbstbestimmten Ort aufhält, dabei aber für den Interner Link: Arbeitgeber jederzeit erreichbar und in der Lage ist, die Arbeit in einem angemessenen Zeitraum aufzunehmen. Die Abgrenzung zum Interner Link: Bereitschaftsdienst kann i. d. R. anhand der Zeit vorgenommen werden, in der vom Arbeitnehmer erwartet wird, die Arbeit aufzunehmen. Setzt der Arbeitgeber eine kurze Frist, ist eine freie Wahl des Aufenthaltsortes ausgeschlossen, dann liegt Bereitschaftsdienst statt R. vor. Der Arbeitgeber kann R. nur anordnen, wenn diese arbeitsvertraglich oder kollektivrechtlich vorgesehen ist. Zeiten der R., über die der Arbeitnehmer selbst verfügt, also nicht zur Arbeit herangezogen wird, sind weder arbeitsschutz- noch vergütungsrechtlich als Interner Link: Arbeitszeit zu betrachten. Die Vergütung der R. ergibt sich aus dem Interner Link: Arbeitsvertrag oder Interner Link: Tarifvertrag. Üblich ist eine pauschale Bezahlung. Erfolgt die Heranziehung zur Arbeit aus der R., ist diese wie Regelarbeitszeit zu vergüten.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten