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Rückwirkungsverbot | bpb.de

Rückwirkungsverbot

In Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenes Interner Link: Grundrecht, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Interner Link: Strafbarkeit durch Gesetz bestimmt ist, bevor die Tat begangen wurde. Der Grundsatz hat im Interner Link: Strafrecht (§§ 1, 2 StGB) und im Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 3, 4 OWiG) Relevanz. Bei Gesetzesänderung zwischen Tatzeitpunkt und Aburteilung ist zugunsten des Interner Link: Angeklagten milder oder ggf. gar nicht zu bestrafen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten