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Schuldenbremse | bpb.de

Schuldenbremse

Legt eine Kreditobergrenze für den Bund und die Interner Link: Bundesländer fest – beide sollen grundsätzlich ganz ohne neue Schulden auskommen. »Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen« heißt es in Art. 109 Abs. 3 GG. »Ohne Einnahmen aus Krediten« bedeutet für den Bund etwas anderes als für die Länder. Seit 2020 dürfen die Länder keine neuen Schulden machen, normiert Art. 143 d Abs. 1 GG, während der Bund Kredite in Höhe von 0,35 % des Bruttoinlandproduktes für seinen Interner Link: Haushalt aufnehmen kann (Art. 109 Abs. 3 GG). Weil Konjunktureinbrüche oder Krisen diese Zielmargen oft unmöglich machen, gibt es von dieser Regel komplizierte und im Detail unklare, konjunkturabhängige Ausnahmen. Ob es sich um eine volkswirtschaftlich sinnvolle Regelung handelt, ist hochumstritten. Während die Befürworter der Regelung sich von dieser einen Beitrag zu mehr Generationengerechtigkeit versprechen, sehen Kritiker die S. skeptisch, weil sie dazu verleite, auf Verschleiß zu wirtschaften, sodass ein Investitionsstau (z. B. Instandhaltung und Ausbau von Straßen und Schienen) entstehe, der am Ende volkswirtschaftlich schädlich sei.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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