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Schuldausschließungsgrund | bpb.de

Schuldausschließungsgrund

Strafrechtlich verurteilt werden kann nur eine Person, die schuldhaft gehandelt hat (Interner Link: Schuld, Interner Link: Schuldfähigkeit). Als S. kommt eine Notwehrüberschreitung (Interner Link: Notwehr), ein entschuldigender oder übergesetzlicher Interner Link: Notstand (z. B. Opferung eines Lebens zugunsten vieler) oder auch das Handeln aufgrund dienstlicher Interner Link: Weisungen in Betracht (z. B. bei Beamten, Soldaten); im letztgenannten Fall sind jedoch Grenzen bei Verletzung der Interner Link: Menschenwürde oder erkennbar strafrechtlich relevantem Verhalten zu finden. Der S. findet seine Anwendung nur für den jeweils handelnden Täter, sodass eine Bestrafung wegen Interner Link: Anstiftung oder Interner Link: Beihilfe nicht automatisch ausgeschlossen ist.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten