Rechtsinstitut der Interner Link: Arbeitslosenversicherung. Sie sanktioniert versicherungswidriges Verhalten. Während der S. ruht der Anspruch auf Interner Link: Arbeitslosengeld I. Nach der Intention des Gesetzgebers handelt es sich bei der S. nicht um eine Interner Link: Strafe. Ihre Verhängung ist insbesondere nicht mit dem Ausspruch eines sozialethischen Unwerturteils verbunden. Die Verhängung einer S. soll das Verhalten des Arbeitslosen (Interner Link: Arbeitslosigkeit) im Interesse der Versichertengemeinschaft beeinflussen. Was unter versicherungswidrigem Verhalten zu verstehen ist, ist gesetzlich definiert. So ist es z. B. anzunehmen, wenn der Versicherte sein Beschäftigungsverhältnis löst oder sich arbeitsvertragswidrig verhält und damit vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Kein versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Versicherte für sein Verhalten einen wichtigen Grund hat.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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