Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Arbeitslosengeld | bpb.de

Arbeitslosengeld

Leistung der Interner Link: Arbeitslosenversicherung nach dem Interner Link: Sozialgesetzbuch (SGB) III, auf die Interner Link: Arbeitnehmer insbesondere bei Interner Link: Arbeitslosigkeit Anspruch haben, wenn sie sich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 137 Abs. 1 SGB III). Voraussetzung ist Arbeitslosigkeit, wobei die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche diese nicht ausschließt. Der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos zu melden (§ 141 Abs. 1 SGB III). Die Anwartschaftszeit, also die versicherungsrechtliche Voraussetzung für den Bezug von A., erfüllt, wer in der sog. Rahmenfrist von 30 Monaten (§ 143 Abs. 1 SGB III) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 SGB III). Die Dauer des Anspruchs auf A. ist abhängig von der Dauer des versicherungspflichtigen Interner Link: Beschäftigungsverhältnisses und dem Lebensalter des Versicherten (vgl. § 147 SGB III). Die Höhe des A. richtet sich nach der Höhe des um pauschalierte Abzüge bereinigten Bruttoarbeitsentgelts. Kinder werden berücksichtigt. Bei Versicherten mit 1 oder mehreren Kindern sind es 67 % und bei den übrigen Versicherten sind es 60 % des bereinigten Bruttoarbeitsentgelts (§ 149 SGB III). Anders als das Interner Link: Bürgergeld, welches zum 1.1.2023 das Interner Link: Arbeitslosengeld II abgelöst hat, setzt das A. keine Bedürftigkeit im Sinne des Grundsicherungsrechts voraus. Ersparnisse müssen nicht aufgebraucht werden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten